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Markenrecht 26. März 2026 · Lesezeit 5 Minuten

Warum das EuG-Urteil T-108/25 für Markenanmelder wichtig ist

Mit Urteil vom 18. März 2026 in der Rechtssache T‑108/25 hat das Gericht der Europäischen Union klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Screenshots und Onlinequellen als Beweismittel in Markenverfahren vor dem EUIPO berücksichtigt werden können. Für Markeninhaber und -anmelder ist die Entscheidung deshalb praktisch relevant, weil die Beweisführung im Nichtigkeitsverfahren zunehmend auf digitale Unterlagen gestützt wird.

Das Verfahren T‑108/25 betrifft ein Nichtigkeitsverfahren zu einer Unionsmarke vor dem EUIPO, in dem die Parteien verschiedene Onlinequellen und Screenshots als Beweismittel eingereicht hatten. Nach Art. 95 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung 2017/1001) verfügt das EUIPO über ein weites Ermessen, ob und in welchem Umfang verspätet vorgelegte Beweismittel berücksichtigt werden.

Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf elektronisch erstellte Beweise wie Screenshots, Webseitenkopien oder sonstige Onlinequellen, solange das Amt seine Entscheidung hierzu ausreichend begründet. Das EuG überprüft in diesem Rahmen vor allem, ob das EUIPO sein Ermessen fehlerfrei, nicht willkürlich und unter Beachtung der Verteidigungsrechte ausgeübt hat.


Kernaussagen des EuG: Zulässigkeit und Würdigung von Screenshots und Onlinequellen

Das EuG bestätigt in T‑108/25 zunächst, dass Screenshots und Onlinequellen grundsätzlich als Beweismittel im Nichtigkeitsverfahren über Unionsmarken verwendet werden können. Entscheidend ist aber, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend aussagekräftig und nachvollziehbar sind, um die behaupteten Tatsachen (z. B. Benutzung, Bekanntheit, Marktauftritt) zu stützen.

Zugleich hebt das Gericht hervor, dass Art. 95 Abs. 2 UMV dem EUIPO einen breiten Beurteilungsspielraum einräumt, verspätet eingereichte oder inhaltlich zweifelhafte Onlinebeweise abzulehnen, sofern diese Entscheidung begründet wird. Damit stärkt das Urteil die bisherige Linie, wonach das Amt bei der Beweiswürdigung keine starre Pflicht trifft, jedes Online-Dokument unabhängig von Zeitpunkt und Qualität zu verwerten.


Praktische Konsequenzen für die Beweisstrategie vor dem EUIPO

Für Markeninhaber bedeutet T‑108/25, dass sie ihre Beweisstrategie stärker auf die Qualität und Nachvollziehbarkeit ihrer Onlinebelege ausrichten müssen. Reine Screenshots ohne Kontext, Datumsangabe oder Erläuterung können vom EUIPO eher als wenig aussagekräftig eingestuft und im Rahmen des Ermessens unberücksichtigt gelassen werden.

Empfehlenswert sind deshalb strukturierte Beweispakete, in denen Screenshots mit ergänzenden Informationen flankiert werden, etwa durch Datumsangaben, Archivquellen (z. B. Webarchive) oder Erläuterungen zur Reichweite und Relevanz der fraglichen Internetauftritte. Zudem sollte die Beweisführung frühzeitig und fristwahrend erfolgen, um das Risiko einer Ermessensablehnung wegen Verspätung zu minimieren.


Best Practices bei Onlinebeweisen

Das EuG-Urteil T‑108/25 bestätigt mehrere Best Practices im Umgang mit Onlinebeweisen:

  • Beweise früh und vollständig einreichen, um das Ermessen des EUIPO nicht „provozieren“ zu müssen.
  • Screenshots mit klar lesbaren URLs, Zeitstempeln und Datumsangaben versehen.
  • Wo möglich, ergänzende Dokumente (z. B. Verkehrszahlen, Marktstudien, Archivkopien) hinzufügen, um die Aussagekraft der Onlinequellen zu untermauern.
  • In Schriftsätzen ausdrücklich erläutern, welche konkreten Tatsachen mit welchem Screenshot oder welcher Onlinequelle belegt werden sollen.

Diese Vorgehensweise erhöht die Chance, dass das EUIPO von seinem weiten Ermessen zugunsten der Partei Gebrauch macht und die Beweismittel umfassend verwertet.


Fazit: T-108/25 als Leitentscheidung für digitale Beweismittel im Markenrecht

Das EuG-Urteil T‑108/25 festigt die Rolle von Screenshots und Onlinequellen als zulässige Beweismittel im europäischen Markenrecht, belässt dem EUIPO aber ein erhebliches Ermessen bei deren Berücksichtigung. Für die Praxis bedeutet dies: Digitale Beweise sind unverzichtbar, müssen aber professionell aufbereitet und überzeugend in die Argumentation eingebettet werden.

Wer Nichtigkeitsverfahren oder Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO führt, sollte das Urteil T‑108/25 als Argumentationsgrundlage kennen und seine Beweisstrategie konsequent darauf ausrichten.

Quellen :

 

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