Die seit 2011 eingetragene Wortmarke „Suedtirol“ ist nicht (mehr) schutzfähig. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) jüngst bekannt gegeben. Grund: Südtirol ist eine Region, also eine geografische Herkunftsangabe, und ist daher im Allgemeininteresse freihaltebedürftig. Damit bestätigte das Gericht die zuvor ergangene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO.
2002 hatte die „Internet Consulting GmbH“ aus Bozen die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke „Suedtirol“ angemeldet. Im Dezember 2011 erfolgte für die Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen die Eintragung der Marke. Mit den genannten Klassen wurden insbesondere Dienstleistungen wissenschaftlicher und technologischer Natur oder auch die Entwicklung von Computerhardware abgedeckt.
Keine vier Wochen später beantragte die Autonome Provinz Bozen-Südtirol die Löschung der Gemeinschaftsmarke. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz „EUIPO“) bestätigte bereits zum damaligen Zeitpunkt die Nichtigkeit der Wortmarke. Der Beklagte zog darauf hin vor das EU-Gericht, doch der erhoffte Erfolg blieb aus.
Freihaltebedürfnis als absolutes Schutzhindernis
Inhaltlich basiert die Entscheidung vor allem auf dem markenrechtlichen Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (vgl. Art. 7, Abs. (1), c) // UMV – Verordnung über die Unionsmarke).
Das Wort „Suedtirol“ werde als „geografische Angabe wahrgenommen, die sich auf die Region Südtirol bezieht, eine Region, die aufgrund ihrer Geschichte, ihrer geografischen Lage, ihrer Autonomie, ihrer besonderen Sprachregelung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung lange vor Anmeldung der streitigen Marke bekannt war.“ Aus diesem Grund müsse sie freihaltebedürftig sein.
Ein solches „Freihaltebedürfnis“ besteht immer dann, wenn der Gebrauch dieses Zeichens der Allgemeinheit offen stehen soll. In diesem Fall hat das Wort „Suedtirol“ einen derart deskriptiven Charakter, dass auch Mitwettbewerber unzweifelhaft auf es angewiesen sind. Aus diesem Grund können solche Marken nicht zugunsten nur eines Marktteilnehmers monopolisiert werden.
Wie geht es weiter?
Theoretisch kann das Unternehmen noch während der nächsten zwei Monate vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gehen. Praktisch wird man sich aber geschlagen geben müssen, denn eine Aussicht auf Erfolg ist nur sehr schwer vorstellbar. Das scheint die Internetfirma auch anerkannt zu haben und informierte bereits Außenstehende und Kunden über die Entscheidung.
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Quellen: InfoCuria – Rechtsprechung des Gerichtshofs / Legal Tribune Online
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