Wenn der rote Bulle sich bedroht fühlt: Wegen vermeintlicher Verwechslungsgefahr muss das Frankfurter Burgerrestaurant „Guter Bulle“ seinen Namen ändern. Damit gibt man der einstweiligen Verfügung von Red Bull nach und verzichtet – trotz guter Chancen – auf einen langwierigen Rechtsstreit.
Nach Markeneintragung: Red Bull sieht Verwechslungsgefahr
Erst im Dezember letzten Jahres eröffnete Jalal Sharaf zusammen mit zwei Partnern im Frankfurter Stadtteil Bornheim sein Burgerrestaurant. Unter dem Namen „Guter Bulle“ verfolgt man das Konzept von hochwertigen Burgern, angeboten in einem hippen Ambiente. Der Plan ging auf: Der Laden wurde für die Frankfurter schnell zur beliebten Anlaufstelle für leckere Burger.
Um den langfristigen unternehmerischen Erfolg zu sichern, lies man sich den Namen des Restaurants „Guter Bulle“ schützen. Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte in den Nizzaklassen 32, 33 und 43 – u.a. für koffeinhaltige Energiegetränke.
Es dauerte nicht lange und der österreichische Getränkegigant RedBull wurde auf die Frankfurter Burgermacher aufmerksam. Man sieht im Restaurantnamen „Guter Bulle“ eine Verwechslungsgefahr zum eigenen weltweit bekannten Markennamen. Es folgt, zur Verwunderung von Sharaf und seinen Geschäftspartnern, die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landesgericht Düsseldorf.
Restaurant gibt nach: „Guter Bulle“ jetzt „Traumkuh“
Das Landesgericht stellt eine unlauterere Wettbewerbshandlung der „Guten Bullen“ fest und bejaht die Markenrechtsverletzung. Die beiden eingetragenen Markennamen seien klanglich zu artverwandt, womit die weitere Verwendung des Zeichens „Guter Bulle“ für die angemeldeten Nizza-Klassen untersagt wird. Aufgrund der „Dringlichkeit der Sache“ erfolgte der Erlass ohne mündliche Verhandlung. Da die Frankfurter Gastronomen keinen Widerspruch eingelegt haben, muss das Gericht in der Folge auch keine weitere Begründung offenlegen.
Auf Anraten ihrer Anwälte nehmen die Gastronomen alle Forderungen von Red Bull an. In einem Rechtsstreit hätte man zwar durchaus Chancen auf Erfolg gehabt, dieser wäre aber aufgrund des finanziellen Backgrounds des Getränkeherstellers wohl durch alle Instanzen gelaufen. Hohe Gerichtskosten wären die Folge gewesen und ein Gewinn des Prozesses nicht garantiert. Zudem hätte eine Strafzahlung in Höhe von 250.000 € für den Fall der Weiternutzung gedroht.
So belaufen sich nun die Schadensersatzforderungen seitens Red Bull auf „nur“ auf 13.000 €. Sharaf gab zudem bereits über die Facebookseite des Restaurants die Umbenennung in „Traumkuh“ bekannt. Für die Promotion des neuen Namens rechnet Inhaber Sharaf mit weiteren zusätzlichen Ausgaben in Höhe von etwa 10.000 €.
Wie verhältnismäßig das Vorgehen seitens Red Bull in der Sache ist, sei dahingestellt. Ein solches Vorgehen von großen Konzernen gegen junge Unternehmen ist zumindest keine Seltenheit. Dazu ein Kommentar unserer Rechtsanwältin Claudia Göpfert, Expertin für Marken- und Wettbewerbsrecht:
„David Gegen Goliath ist eine bekannte Situation im Markenrecht“
Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Marke verwässern zu lassen, muss ein Markeninhaber gegen ähnliche Markenanmeldungen und Benutzungen vorgehen. Denn wenn ein Markeninhaber ähnliche Marken duldet, wird der Schutz seiner Marke entsprechend eingeschränkt.
Während jedoch kleinere Unternehmen schon aus Kostengründen sorgfältig im Einzelfall prüfen, ob sie gegen eine ähnliche Markenanmeldung oder Benutzung vorgehen, strengen gerade große Unternehmen mit bekannten Marken lieber einmal zu viel als zu wenig ein Verfahren an.
Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass das Kostenrisiko von großen Unternehmen oft bereits aus der Portokasse gedeckt werden kann. Ein weiterer Grund ist gerade bei bekannten Marken wie Red Bull oder Coca Cola, dass der Schutzumfang durch die Bekanntheit der Marke über den reinen Registerstand hinauswächst. Wie groß er genau ist, können auch die Unternehmen oft nur schätzen und gehen bei der Rechtsverteidigung lieber von mehr Schutz aus.
Das Mittel der ersten Wahl ist dabei ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Da dies nur eine vorläufige Regelung darstellt, den Betroffenen also nicht endgültig bindet, ergeht die Entscheidung des Gerichts in der Regel ohne Anhörung der Betroffenen – und gerade bei bekannten Marken oftmals zugunsten der Markeninhaber.
Denn das Gericht prüft in diesen Verfahren nicht detailliert, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt. Dafür ist das Hauptsacheverfahren – also das Klageverfahren da, in dem über diese Frage detailliert Beweis erhoben wird. Im einstweiligen Verfügungsverfahren verbietet ein Gericht ein Handeln dagegen nur vorläufig und bis zur Klärung im Klageverfahren, um einen nicht wieder zu behebenden Schaden an der Marke zu verhindern. Denn je länger zwei ähnliche Marken nebeneinander existieren, desto eher wird der Schutzbereich der älteren Marke eingeschränkt.
Zu einer solchen Klärung im Klageverfahren kommt es tatsächlich aber selten. Aufgrund des Streitwertes sieht sich der angebliche Verletzer oft schon im einstweiligen Verfügungsverfahren Kostenforderungen im fünfstelligen Bereich ausgesetzt. Im Klageverfahren drohen noch einmal höhere Kosten. Gerade für kleine Unternehmen, die gerade erst starten, sind das Summen, die oft geradewegs in die Insolvenz führen, wenn man am Ende unterliegt.
Statt eine Klärung herbeizuführen unterwirft sich der angebliche Verletzer dann lieber – auch wenn wie im Fall Red Bull gegen Guter Bulle wirklich fraglich ist, ob Red Bull auch in der Hauptsache mit seinen Argumenten durchgedrungen wäre.
Dass es sich durchaus zu kämpfen lohnt, zeigt dagegen zum Beispiel der Fall Apple ./. Apfelkind. Der Elektronikriese hatte Widerspruch gegen die Markenanmeldung eines Cafés eingereicht, die sich unter anderem auch auf Spielzeug, Taschen, Geldbörsen, Schaufensterdekorationen und Werbetexte erstreckte. Als die Café-Betreiberin nicht klein beigab, nahm Apple den Widerspruch zurück.
Haben Sie das Gefühl das Ihre Markenrechte durch einen Namensmissbrauch verletzt werden?
Dann stehen Ihnen unsere Anwälte mit Rat und Tat zur Seite! Lassen Sie uns noch heute einen Telefontermin vereinbaren, um Ihren Fall gemeinsam zu besprechen.
Unser erstes Gespräch ist unverbindlich!
Quellen:
Text: hessenschau.de / ntv.de
Bilder: DanielReche / Pixabay.com / CC0 License || noelsch / Pixabay.com / CC0 License