Was zum F… ?! Der Partyschnaps mit dem anstößigen Namen „FICKEN“ kann in Österreich nicht als Marke eingetragen und geschützt werden. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) Mitte Mai 2017. Grund: Der Name verstößt als Marke gegen die guten Sitten und kann daher nicht geschützt werden. Im Gegensatz zu Österreich war die Markenanmeldung in Deutschland aber erfolgreich! Lesen Sie die ganze Story bei uns:
Nachdem wir Anfang der Woche über den „MINDFUCK“ in der Schweiz gesprochen haben, berichten wir nun über einen Fall aus dem Nachbarland Österreich. Am 28.6.2016 meldete die hinter dem Partyschnaps „FICKEN“ stehende EFAG GmbH & Co. KG „Ficken“ als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt an. Doch das Amt war sich schnell einig: Wegen Verstoß gegen die guten Sitten (gem. § 4.1.7 Markenschutzgesetz von 1970) wurde die Markenanmeldung abgelehnt.
Dagegen legte die Anmelderin Einspruch ein und ging in Berufung. Doch auch die Berufung verlor sie. Als letzte Instanz musste dann der Oberste Gerichtshof sein Urteil fällen – und das zugunsten des Patentamts. Im Fall der Wortmarke „Ficken„, die für die Produktgruppen Bekleidungsstücke, Biere, alkoholische und alkoholfreie Getränke registriert werden sollte, kam das Österreichische Patentamt zu der Überzeugung, dass die von der Anmelderin behauptete „Liberalisierung der Sprachgewohnheiten“ nicht vorweggenommen werden darf. Eine Einschätzung die der OGH mit dem Europäischen Gericht teilt, das sich ebenfalls gegen einen Schutz entschieden hat.
„Ficken“ als „primär sexuelle Bedeutung
Die vom Patentgericht getroffenen Feststellungen, dass das Wort Ficken „primär sexuelle Bedeutung“ habe und die betroffenen Waren und Produkte von jedem Bürger, unabhängig von Alter, Geschlecht und Lebenseinstellung, gekauft werden können, bestätigte der OGH. Der Oberste Gerichtshof bestätigt auch das Argument, dass das allgemeine Publikum die Bezeichnung als anstößig ansähe.
Für den Anmelder der Wortmarke bedeutet der abschlägigen Bescheid, dass die Registrierung untersagt wird. Jedermann kann folglich das F-Wort zur Bezeichnung seiner Waren und Dienstleistungen verwenden – allerdings ungeschützt.
Anders sieht es in Deutschland aus: Zwar musste auch hier die EFAG GmbH & Co. KG um die Marke kämpfen, schlussendlich hat das Bundespatentgericht aber dem Partyschnaps-Hersteller Recht gegeben.
Der zuständige Markenbeschwerde-Senat entschied, dass sich die Beschwerde des Anmelders entgegen zweier früherer Bescheide der Markenstelle des DPMA „als begründet“ erweise. In dem Gerichtsbeschluss heißt es: „Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in völlig unerträglicher Art und Weise.“
Nichtsdestotrotz bleiben Anmeldungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, eine Seltenheit.
Wussten Sie, dass es einen Händler in Österreich gibt, der (Textil-)“Produkte mit Aussage“ unter dem Namen „Fick dich“ vertreibt?!
FICKEN-Likör: Gekonnte Provokation mit Wortspielerei
Der aus Jostabeeren (eine gezüchtete Kreuzung aus schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere) hergestellte 15%-ige Likör ist vor allem unter (jüngeren) Partygängern und Rockern beliebt. Dabei geht der Hersteller gekonnt provokant vor und strotzt nur so vor Zweideutigkeiten. Doch das Partygetränk kommt an und ist inzwischen in vielen Clubs, Bars und Festivals vertreten. Die Facebook-Seite hat fast 100.000 Fans. Eine (eindeutige) sexistische Ausrichtung des Namens und Produkts weist der Hersteller aber von sich und stellt klar:
„Wenn du auf der Suche nach den freizügigen Angeboten junger Damen auf unsere Seite gestoßen bist, solltest du jetzt die Backspace-Taste nutzen, um den nächsten Google-Link zu versuchen.
Falls du Interesse an einem kultigen Getränk mit provokantem Namen, skurrilem Humor und jeder Menge Rock’n’Roll hast, bist du hier richtig. FICKEN Likör, der geheimnisvolle Partyschnaps fürs Volk ist für jede Fete eine witzige Idee und zieht dich mit in eine bunte Welt voller abgedrehtem Schabernack, grobem Unfug sowie haarsträubenden Aktionen.„
Trotz dieses Kredos ist eine Zweideutigkeit nicht von der Hand zu weisen. Schließlich sind viele der Marketing-Maßnahmen nur so gespickt mit Zweideutigkeiten: Vom Aufkleber mit diversen Titeln (u.a. Luder, Lustmolch, Pornostar und Hengst) über einen eigenen (Mobil-)Club hin zur Ficken-Hymne von Graf Ficken.
Das Ende der Geschichte: Bei manchen Marken(namen) kann man nur den Kopf schütteln …
Wurde auch Ihre Marke wegen Verstoß gegen die guten Sitten abgelehnt?
Lassen Sie uns Ihren Fall noch einmal durchgehen und beurteilen, ob ein Einspruch Sinn machen würde oder nicht. Unsere Anwälte stehen Ihnen zu allen Themen des Markenrechts mit Rat und Tat zur Seite. Dabei können wir Sie vor jedem Deutschen Gericht vertreten!
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Quelle:
Text: Offizielle News vom Österreichischen Patentamt / Gerichtsbeschluss Bundespatentgericht / Ficken-Homepage / DPMA
Bild: Pressebilder Ficken-Likör / Partyschnaps.com ((Bilder werden ausschließlich zur redaktionellen Nutzung verwendet))