Der deutsche Matratzendiscounter Matratzen Concord versteht nur noch spanisch: Obwohl das Wort „Matratze“ in Spanien keine Bedeutung hat, bestätigt das Europäische Gericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Matratzen Concord“ und der in Spanien geschützten Wortmarke „MATRATZEN“. Entscheidend dabei: Die spanische Marke ist die ältere der beiden, womit das Verkehrsverständnis der spanischen Öffentlichkeit im Urteil entscheidend ist.
Wortmarke „MATRATZEN“ bereits in Spanien eingetragen
Am 21. Oktober 2011 meldete die Matratzen Concord GmbH mit Sitz in Köln die Wortmarke „Matratzen Concord“ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Unionsmarke an. Eingetragen wurde die Marke u.a. für Matratzen, Betten, Bettzeug und Einzelhandelsleistungen in den Nizzaklassen 10, 20, 24 und 35.
Gegen die Eintragung haben in der Folge die beiden spanischen Händler Mariano Barranco Rodriguez und Pablo Barranco Schnitzler Widerspruch erhoben. Diese hatten sich bereits in Spanien jeweils die Wortmarke „MATRATZEN“ in den Nizzaklassen 20 und 35 schützen lassen.
Globale Ähnlichkeit der Zeichen: Es besteht Verwechslungsgefahr
Der EuG hat in seinem Urteil vom 19.11.2015 dem Widerspruch stattgegeben und sieht eine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Marken „Matratzen Concord“ und „MATRATZEN“. Zwar unterscheidet sich die deutsche Matratzenmarke wegen dem Zusatz „Concord“ in der Länge und habe somit einen bildlichen und klanglichen Unterschied, letztlich entscheidend sei aber der übereinstimmende Bestandteil „Matratzen“. Der werde nunmal vom Verkehr primär wahrgenommen, da er am Anfang stehe.
Es bestehe somit eine globale Ähnlichkeit der Zeichen und somit Verwechslungsgefahr für alle identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen. Nach Definition des EuG liege Verwechslungsgefahr vor, „wenn das Publikum glauben könne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten.“
Trotz „Phantasiebezeichung“: Spanische Öffentlichkeit in Beurteilung entscheidend
Als entscheidend bei der Urteilsfindung galt zudem das Verkehrsverständnis der spanischen Öffentlichkeit, da sich eine ältere spanische Marke und eine jüngere europäische Marke gegenüberstehen. „Die maßgeblichen Verkehrskreise setzten sich aus den Verbrauchern zusammen, die sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch die der in Rede stehenden Marke verwenden könnten“, so das Verständnis des EuG.
Diese Auslegung überrascht jedoch ein wenig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, da das deutsche Wort „Matratze“ in Spanien keine Bedeutung hat und somit eine Phantasiebezeichnung darstellt. Daraus folgt natürlich auch die Frage, wieso man sich die Marke „MATRATZEN“ in Spanien schützen lässt. Womöglich um ausländische Händler, in diesem Fall den deutschen Marktfüher Matratzen Concord, zu behindern. Eine zulässige Klage der Vertreterin von Matratzen Concord wurde aber bereits vom EuG abgewiesen.
Verkehrsverständnis: Deutsche Sicht ist nicht gleich europäische Sicht
Nach deutscher Auslegung kann man argumentieren, dass der Begriff „Matratze“ glatt beschreibend ist und die Übereinstimmung bei einem rein beschreibenden Wortmarkenbestandteil keine Verwechslungsgefahr besteht. Somit hätte aus rein deutscher Sicht der Widerspruch erfolglos bleiben müssen. Das Urteil zeigt aber, dass man bei der Anmeldung und der Prüfung von Marken auch immer die europäische Sichtweise beachten muss. Denn in einzelnen Fällen kann das Verkehrsverständnis eines anderen EU-Landes entscheidend sein.
Markenanmeldung – so gelingt’s
Sie möchten Ihre Marke anmelden und sicherstellen, dass sie nicht wegen absoluten Schutzhindernissen gelöscht wird? Dann können wir Ihnen helfen!
Vertrauen Sie daher auf unser Know-How und lassen Sie sich von uns beraten. Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf an:
Quelle:
Text:Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 19.11.2015, Az.: T-526/14
Bild: SchiDD – de.wikipedia.org CC-BY-SA 3.0
seonspour / Pixabay.com / CC0 License (Montage Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP)