Der EuG entschied auf Verwechslungsgefahr zwischen Kolibri gegen Collibra. Es ging nicht nur um die Ähnlichkeit der Worte, sondern der beanspruchten Dienstleistung Software und Computerprogramme. Ähnliche Software, obwohl verschiedene Bestimmung?
Kolibri ist eine nationale deutsche Marke, die seit 1999 als Marke Schutz beansprucht für Software und Computerprogramme vor allem für das Liegenschafts- und das Facilitymanagement.
Daher sah sich die Firma Collibra (Belgien) im Recht, als sie 2017 zwei EU Marken auf das Wort Collibra eintragen ließ, eine Wortmarke und auch eine Wort/Bildmarke. Die beiden Marken Collibra beanspruchten Schutz ebenfalls für Software und Computerprogramme, anders als die ältere deutsche Marke allerdings vor allem für Daten-Governance-Software und Katalogsoftware.
Kolibri gegen Collibra – Verwechslungsgefahr?
Der deutsche Markeninhaber Hans Dietrich der nationalen Marke Kolibri sah Verwechslungsgefahr zwischen den Marken und legte Widerspruch gegen die Markenanmeldung Collibra ein. Widerspruchsabteilung wie auch Beschwerdekammer des EUIPO gaben dem Widerspruch statt und erkannten Verwechslungsgefahr.
Gegen diese Entscheidung klagte die Firma Collibra vor dem Europäischen Gericht (EuG). Konnte es sich um ähnliche Software handeln, obwohl eine verschiedene Bestimmung vorlag? Immerhin ist die Zweckbestimmung oftmals entscheidend im IP Recht.
Die Klägerin machte geltend, dass die Bestimmung der einander gegenüberstehenden Computerprogramme sehr unterschiedlich sei – dies sei auch von der Widerspruchsabteilung festgestellt worden. Die eigene Marke Collibra beanspruche Software für Datenverarbeitung interner Daten, die ältere deutsche Marke dagegen Software zur Automatisierung von und Unterstützung bei Immobiliengeschäften und Baugenehmigungen.
Das EuG wies jedoch diese Klage zurück.
Software mit unterschiedlicher Bestimmung?
Die Widerspruchsabteilung habe keineswegs festgestellt, dass die Computerprogramme sehr unterschiedlichen Bestimmungen dienten, erklärte das EuG.
Tatsächlich hatte die Widerspruchsabteilung festgestellt, dass die spezifischen Bestimmungen dieser Programme nicht die gleichen seien (their specific purpose of use is not the same), sie aber im Allgemeinen alle für die Datenverarbeitung (data processing) genutzt würden und dass die Methode ihrer Anwendung (mittels eines Computers) die gleiche sei.
Datenverarbeitung sei daher eine gemeinsame Bestimmung der zu vergleichenden Software. Zudem können die Computerprogramme für das Liegenschafts- und das Facilitymanagement der älteren Marke und die von der angemeldeten Wortmarke beanspruchte Daten-Governance-Software von den gleichen Unternehmen entworfen und entwickelt werden, ergänzte das EuG.
Die Beschwerdekammer habe daher zurecht eine Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen Software und Computerprogramme festgestellt, entschied das Gericht. Da die streitigen Marken außerdem in bildlicher Hinsicht ähnlich und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht sogar sehr ähnlich seien, liege Verwechslungsgefahr vor im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
Begriffliche Ähnlichkeit für Wortschöpfung?
Vergeblich verwies die Klägerin auf die Rechtsprechung, demnach es zwischen einer Marke mit neuer Wortschöpfung, die in keiner Amtssprache der Union eine erkennbare Bedeutung hat, und einer anderen Marke, deren Wortbestandteil für die Verkehrskreise der Union im Allgemeinen eine wirkliche Bedeutung hat, keine begriffliche Ähnlichkeit geben kann. Diese Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar, entschied das EuG, da die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen ist, dass die angemeldeten Marken ebenso wie die ältere Marke mit dem Begriff Kolibri in Verbindung gebracht werden können– aufgrund der ähnlichen Aussprache des Wortes „Collibra“ und des Wortes „Kolibri“.
Die Klage von Collibra wurde abgewiesen (die Rechtssachen T-128/20 und T-129/20).
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