
EuG 15.07.2026 – T-667/25: Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2026 in der Rechtssache T‑667/25 (Novomatic/EUIPO – Euro Games Technology, „ULTIMATE HOT“) markiert eine bedeutsame Präzisierung im Unionsmarkenrecht. Das Tribunal wies die Beschwerde der Novomatic AG weitgehend zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO aus dem Jahr 2025. Für die gesamte Gaming‑Branche und alle Unternehmen, die auf wiederkehrende Wortbestandteile in ihrer Markenstrategie setzen, enthält das Urteil wichtige Lehren zur Verkehrsdurchsetzung, zur Ähnlichkeitsprüfung und zur Bewertung der eigenen Markenkraft.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Unionsmarke „ULTIMATE HOT“, die von der in Sofia ansässigen Euro Games Technology Ltd (EGT, heute Amusnet Interactive) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 der Nizza-Aufklärung angemeldet und eingetragen wurde. Die Markenkategorie umfasst elektronische Spielautomaten, Computerspielsoftware, Casino‑ und Glücksspiel‑Dienstleistungen sowie Unterhaltungsleistungen im Bereich elektronischer Spiele. EGT zählt zu den bedeutendsten Herstellern von Spielautomaten in Europa und konkurriert unmittelbar mit dem österreichischen Gaming‑Konzern Novomatic AG, der selbst über ein umfangreiches Portfolio an „Hot“-Marken verfügt – darunter „ULTRA HOT“, „SIZZLING HOT“ und „BURNING HOT“.
Novomatic hatte beim EUIPO die Nichtigkeit der EGT‑Marke „ULTIMATE HOT“ wegen Verletzung ihrer älteren Markenrechte beantragt. Die Argumentation der Klägerin stützte sich auf § 42 Abs. 1 Nr. 2 eUMarkG (Art. 8 Abs. 1 b) VO (EU) 2017/1001 – also die Wahrscheinlichkeit der Verwechslung, einschließlich der Gefahr des Assoziationszusammenhangs. Novomatic führte aus, dass die begriffliche und phonetische Ähnlichkeit zwischen „ULTRA HOT“ einerseits und „ULTIMATE HOT“ andererseits auf der Ebene der gesamten relevanten Öffentlichkeit zu einer irrtümlichen Verbindung der Zeichen führe. Die Klägerin berief sich zudem auf die Reputation und die gesteigerte Verkehrsdurchsetzung ihrer „Hot“-Serie.
EGT verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass die Begriffe „ULTIMATE“ und „ULTRA“ semantisch unterschiedliche Bedeutungen transportierten und dass sich die Gesamtwahrnehmung der Zeichen unterscheidet. Zudem verwies die Verteidigung auf die weite Verbreitung der Silbe „HOT“ im Gaming‑Sektor, die durch zahlreiche Anmeldungen Dritter geprägt sei. Dies führe zu einer stark eingeschränkten Verkehrskraft einzelner „Hot“-Marken und damit zu einem verringerten Schutzumfang.
Prozessverlauf vor EUIPO und Gericht
Die Nichtigkeitsklage der Novomatic wurde zunächst von der zweiten Beschwerdekammer des EUIPO in der Aktenzeichen R 2454/2024‑1 mit Beschluss vom 28. Juli 2025 zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer hielt eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen „ULTIMATE HOT“ und den älteren „HOT“-Marken zwar teilweise für nicht ausgeschlossen, bewertete die Gesamtwahrnehmung und den besonderen Unterscheidungskontext jedoch als ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Insbesondere werde der Begriff „ULTIMATE“ von den relevanten Verbrauchern als eigenständiger gedanklicher Anker wahrgenommen, der das Gesamtemprinden des Zeichens überwiegen bestimme.
Novomatic legte hiergegen beim Gericht der Europäischen Union Beschwerde ein. Mit Urteil vom 15. Juli 2026 (T‑667/25) entschied die Fünfte Kammer des Gerichts und wies die Klage ab. Das Gericht bestätigte im Kern die Bewertung der Beschwerdekammer und unterstrich dabei zwei zentrale rechtliche Grundsätze: die Bedeutung der Gesamtprüfung bei der Ähnlichkeitsbeurteilung und die Beachtung der Besonderheiten des Gaming‑Sektors, in dem die Begriffe „HOT“, „ULTRA“, „ULTIMATE“ sowie weitere Superlative in unzähligen Marken vorkommen.
Rechtliche Würdigung
Ähnlichkeit der Marken
Zentral für die Entscheidung des Gerichts ist die dreistufige Prüfung der Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs. Zunächst ist die Ähnlichkeit der in Konflikt stehenden Marken zu beurteilen – und zwar hinsichtlich ihrer optischen, phonetischen und begrifflichen Komponenten. Dabei ist eine globale Bewertung vorzunehmen, die auf der Gesamtwahrnehmung beruht, die die durchschnittliche Aufmerksamkeit des Publikums auslöst. Eine Teilähnlichkeit genügt nicht automatisch für den Schluss auf eine Gesamtähnlichkeit.
Das Gericht stellte fest, dass die Begriffe „ULTIMATE“ und „ULTRA“ zwar semantisch verwandt sind, da beide Superlative darstellen, dass sie sich jedoch begrifflich unterscheiden. „ULTIMATE“ meint im Sinne von „höchste“, „extreme“ Stufe, während „ULTRA“ eine noch weitergehende Intensität andeutet. Diese begriffliche Distinktion werde von der durchschnittlichen Aufmerksamkeit des Publikums wahrgenommen. Die Ähnlichkeit der Marken sei daher auf der begrifflichen Ebene nur mittel. Phonetisch bestünden Gemeinsamkeiten im Bestandteil „HOT“, doch die vorderen Silben unterschieden sich deutlich: /ul.ti.ma.te/ im Gegensatz zu /ul.tra/. Optisch hebe sich die Anzahl der Buchstaben sowie die graphische Gestalt der voranstehenden Wörter ebenfalls ab.
Verkehrsdurchsetzung und beschränkte Markenkraft
Ein herausragender Aspekt der Entscheidung ist die gewichtige Rolle, die das Gericht dem Prinzip der eingeschränkten Verkehrsdurchsetzung beiwies. Das Gericht führte aus, dass die Gaming‑Branche durch ein dichtes Geflecht von Marken geprägt sei, die den Bestandteil „HOT“ oder vergleichbare Hitze‑ und Intensitätssuperlative enthalten. Eine Vielzahl bereits bestehender Eintragungen — sowohl von Novomatic selbst als auch von Konkurrenten wie EGT, Play’n GO und weiteren Anbietern — führe dazu, dass der Schutzumfang einzelner „Hot“-Marken nach innen und außen beschränkt sei. Diese sog. „Hot“-Diversität habe zur Folge, dass der Verkehr bei der Registrierung neuer „Hot“-Marken besonderes Augenmerk auf die voranstehenden Elemente richte.
Dieses Argument ist für Markenrechtler von strategischer Bedeutung: Wer eine eigene „Word‑Element“-Strategie verfolgt und diese in einer bereits dicht besetzten Kategorie anwendet, muss damit rechnen, dass die Gerichte den Schutzumfang entsprechend reduzieren. Novomatic, die selbst über rund 1.260 Unionsmarken in der Klasse 41 verfügt, konnte sich hierauf nicht erfolgreich berufen, da sie die eigene Diversität der eigenen Marke nicht als Alleinstellungsmerkmal, sondern als Ausdruck eines allgemeinen Branchentrends begreifen lassen musste.
Die Gesamtprüfung als maßgeblicher Prüfungsmaßstab
Das Gericht bekräftigte erneut die unbedingte Relevanz der Gesamtprüfung. Die Ähnlichkeit einzelner Komponenten einer Marke reiche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Entscheidend sei, ob aus der Gesamtwahrnehmung — insbesondere bei den für den Gaming‑Sektor typischen Kaufentscheidungen — beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entstehe, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die durchschnittliche Aufmerksamkeit im Gaming‑Bereich sei mittel, da es sich um Spiele für Erwachsene handele, die nicht impulsiv, sondern mit einer gewissen Vorüberlegung erworben würden.
Die Kombination aus phonetischer, begrifflicher und optischer Differenzierung sowie dem eingeschränkten Schutzumfang der „Hot“-Serie und der mittleren Aufmerksamkeit des Publikums führte das Gericht dazu, die Verwechslungsgefahr insgesamt zu verneinen. Die Beschwerde von Novomatic war damit in der Sache nicht begründet.
Bedeutung im Kontext verwandter Verfahren
Die Rechtssache T‑667/25 ist nur eine von mehreren parallelen Verfahren, die Novomatic gegen EGT und das EUIPO anhängig gemacht hat. Im Juni 2026 folgte das Urteil T‑668/25 in der Rechtssache „20 SUPER HOT“, im Anschluss T‑669/25 („100 SUPER HOT“), T‑665/25 („EXTREMELY HOT“) und T‑786/25 („EXTRA STARS“). In all diesen Verfahren folgte das Gericht derselben Linie und wies die Nichtigkeitsklagen der Novomatic zurück. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bekräftigt die Aussagekraft der Entscheidung und signalisiert dem Fachpublikum, dass die Bewertung der „Hot“- und „Super‑Hot“-Familie im Gaming‑Bereich konsistent gehandhabt wird.
Hintergrund dieser breiten Serie ist die langjährige Auseinandersetzung zwischen Novomatic und EGT, die bereits im Jahr 2016 mit einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin begann. Novomatic hatte dabei behauptet, dass EGT die „essentiellen Elemente“ ihrer Spiele systematisch und unlauter nutze. Das Landgericht Berlin wies die Klage im Mai 2017 ab, das Kammergericht Berlin bestätigte im Dezember 2019, und der Bundesgerichtshof verworf mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. I ZR 25/20) die Revision als unzulässig. Alle Ansprüche der Novomatic wurden damit in allen Instanzen als unbegründet abgewiesen. Die EU-Verfahren T‑667/25 et al. stellen eine Fortsetzung dieses langen Rechtsstreits auf der Ebene des Unionsmarkenrechts dar.
→ Die Entscheidung bestätigt, dass dichte Markenfamilien in homogenen Branchen den Schutzumfang einzelner Markenelemente deutlich einschränken. Die Gesamtprüfung hat Vorrang vor der Segmentbetrachtung.
Praktische Relevanz für die Markenpraxis
Für Unternehmen, die auf wiederkehrende Wortbestandteile oder Marken‑Clustering‑Strategien setzen, enthält das Urteil mehrere handlungsleitende Erkenntnisse. Erstens ist die Dokumentation der eigenen Markendiversität essenziell. Wer behauptet, sein Markenelement sei in der Branche weit verbreitet und daher nur schwach schutzfähig, muss dies mit konkreten Belegen untermauern – d. h. eine systematische Übersicht über ähnliche Eintragungstendenzen vorlegen.
Zweitens empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der begrifflichen Distinktion. Die Unterscheidung von „ULTIMATE“ und „ULTRA“ war ausschlaggebend. Unternehmen sollten bei der Entwicklung ihrer Markenstrategie darauf achten, dass vorangestellte Elemente sich begrifflich signifikant unterscheiden – nicht nur optisch oder phonetisch, sondern auch in ihrer semantischen Aussage.
Drittens muss die Risikoabschätzung bei der Anmeldung neuer Marken den gesamten Kontext der Branche berücksichtigen. Eine bloße semantische Verwandtschaft zweier Superlative genügt nicht für den Schluss auf eine Verwechslungsgefahr. Dies ist besonders relevant für Branchen mit hoher Markenflut, etwa im Gaming‑, Sport‑ oder Technologiebereich.
| Aspekt | Implikation für die Markenstrategie |
|---|---|
| Markendiversität | Denkbarer Schutzumfang sinkt mit der Anzahl ähnlicher Marken im Verkehr |
| Gesamtprüfung | Teilelement-Ähnlichkeit allein begründet keine Verwechslungsgefahr |
| Begriffliche Distinktion | Semantische Unterschiede wiegen schwerer als phonetische oder optische Übereinstimmung |
| Branchenkonzentration | Dichte Markenfamilien in einer Branche führen zu geringerem Schutzumfang pro Marke |
| Beweislast | Wer die eingeschränkte Markenkraft geltend macht, muss die Verbreitung nachweisen |
Für Inhaber etablierter Marken
- Die eigene Markendiversität ist kein Freibrief – sie schränkt zugleich den Schutzumfang ein.
- Die Strategie des „Hot“-Clustering kann sowohl Vorteil (breiter Portfolio-Schutz) als auch Nachteil (engerer Einzelmarkenschutz) sein.
Für neu markenierende Unternehmen
- Prüfen Sie frühzeitig, wie stark Ihr gewähltes Element bereits im Verkehr präsent ist.
- Wählen Sie vorangestellte Elemente mit klarem begrifflichen Unterschied zu vorhandenen Marken.
Fazit
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2026 (T‑667/25) ist eine bedeutsame Bestätigung für die Bedeutung der Gesamtprüfung im Unionsmarkenrecht. Es zeigt, dass die bloße begriffliche Nähe von Superlativen wie „ULTRA“ und „ULTIMATE“ in einer Branche mit hoher Markendichte — der Gaming‑Branche — keine Verwechslungsgefahr begründet. Für Markenanwälte, Brand‑Manager und IP-Strategy-Verantwortliche hat das Urteil mehrere klare Implikationen: Die strategische Pflege von Markenfamilien muss stets die Gefahr der Einschränkung des Einzelmarkenschutzes im Blick behalten, und die begriffliche Distinktion von Markenelementen sollte bereits in der Konzipierungsphase Berücksichtigung finden.
Fazit
Starke Markenstrategie im Kontext dichter Markenfamilien
Die Rechtsprechung des Gerichts der EU bestätigt, dass im Unionsmarkenrecht die Gesamtwahrnehmung und nicht die Segmentanalyse entscheidend ist. Unternehmen sollten ihre Brand-Portfolio-Strategien nicht nur auf die Breite, sondern auch auf die begriffliche Tiefe ausrichten.
- Markenfamilien-Strategien erhöhen den Portfolio-Schutz, schränken aber den Einzelmarkenschutz ein.
- Begriffliche Distinktion der vorangestellten Elemente ist der wirksamste Schutz vor Verwechslungsgefahr.
- Beweispflicht für die eingeschränkte Verkehrskraft liegt bei der Partei, die sie geltend macht — detaillierte Markendokumentation ist unerlässlich.


