Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Unionsmarken TOTU und TOTTO, entschied der EuG zum Markenstreit der EU Bildmarken, beide angemeldet für gleiche Waren. Besonders interessant daran ist, dass der EuG kein Wortelement in der Streitmarke sah, obwohl auf dieses Wortelement TOTU in eSearch plus referenziert wird.
TOTU vs. TOTTO – Verwechslungsgefahr?
Zu dem Rechtsstreit um Verwechslungsgefahr kam es, als die Shenzhen Liouyi International Trading Co. Ltd (China) das schwarz-rote Bildzeichen „TOTU“ als Unionsbildmarke anmeldete. Gegen diese Markeneintragung klagte die Essential Export SA (Costa Rica) und verwies auf Verwechslungsgefahr mit den eigenen EU Bildmarken mit dem Wortelement TOTTO, die identische Waren in der Nizza-Klasse 18 beanspruchen, u. a. Reise- und Aktentaschen, Koffer und Schulranzen.
Doch die Klägerin scheiterte, denn sowohl die Widerspruchsabteilung wie auch die Beschwerdekammer wiesen die Beschwerde zurück. Die angemeldete Marke sei ein abstraktes und bedeutungsloses Bildzeichen, die ältere Marken werde dagegen als bildliche Darstellungen des Begriffs „Totto“ wahrgenommen. Ein klanglicher oder begrifflicher Vergleich sei gar nicht möglich. Daher bestehe keinerlei Verwechslungsgefahr.
Argumente für das Wortelement TOTU
Die Essential Export SA klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht (EuG), der jetzt in diesem Fall urteilte. Die angemeldete Marke enthalte den Wortbestandteil TOTU, dieser ergebe sich deutlich durch die Großbuchstaben „T“, „O“, „T“ und „U“, die durch die Linien und Punkte der Marke gebildet werden.
Vor allem aber sah sich die Klägerin dadurch bestätigt, dass auf dieses Wortbestandteil TOTU in den von der EUIPO verwalteten Datenbanken wie eSearch plus oder TMview referenziert wird. Denn in diese Datenbanken gehen die in den Anmeldungen enthaltenen Informationen des Markenanmelders ein. Offensichtlich also sah und benannte die Shenzhen Liouyi International Trading Co.Ltd selbst den Wortbestandteil TOTU in seiner Marke.
Wahrnehmung des Markenanmelders ist nicht relevant
Der EuG wies die Klage dennoch ab (EU:T:2020:312). Denn eine Marke ist so zu vergleichen, wie sie eingetragen oder in der Anmeldung aufgeführt wird, und nicht so, wie sie von den Markeninhabern benutzt würden oder in der Datenbank aufgeführt seien, betonte der EuG.
Die vorgesehene Möglichkeit für den Anmelder einer EU-Marke, der Anmeldung eine Beschreibung der Marke beizufügen, gibt Aufschluss über die Wahrnehmung der Marke durch den Markenanmelder, aber keineswegs über ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Das Letztgenannte aber ist die relevante Größe in der Beurteilung von Verwechslungsgefahr. Und die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Wortelement TOTU in der Anmeldemarke nicht erkennen, urteilte das Gericht. Denn die roten Punkte würden eher als trennende Elemente wahrgenommen, nicht aber als Ergänzung der schwarzen Elemente zu den Großbuchstaben TOTU.
Eine solche Wahrnehmung dieser Marke durch diese Verkehrskreise sei umso wahrscheinlicher, als dieser Begriff TOTU in Bezug auf die fraglichen Waren keine offensichtliche Bedeutung hat. Dies gilt umso mehr, als nach allgemeiner Rechtsprechung die Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnehmen. Nur wenn sie ein Wortzeichen bei seiner Wahrnehmung in Wortelemente zerlegen können, die für sie eine bestimmte Bedeutung suggerieren oder die Wörtern oder Begriffen ähneln, die ihnen vertraut sind, sind diese Einzelheiten einer Marke für Verbraucher als relevant zu bewerten. Als Beispiel nannte das Gericht die EU Marke Simply.Connected der Robert Bosch GmbH – wir berichteten darüber.
Wortelement TOTU in eSearch plus und TMview
Auch die Tatsache, dass auf dieses Wortelement TOTU in den von der EUIPO verwalteten Datenbanken wie eSearch plus oder TMview referenziert wird, sei ein unwirksames Argument der Klägerin Essential Export SA, ergänzte der EuG. Die Aufnahme der in den Anmeldungen enthaltenen Informationen in diese Datenbanken gebe nur Aufschluss über die Wahrnehmung der angemeldeten Marken durch den Markenanmelder, keineswegs aber über die Wahrnehmung der Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise.
Daher wies der EuG die Klage in vollem Umfang ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es liege keine Verwechslungsgefahr vor durch die angemeldete EU Bildmarke.
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