Im ersten Teil unserer Artikelreihe haben wir Ihnen bereits gezeigt, was man eigentlich unter einer „Marke“ versteht, welche unterschiedlichen Marken es gibt und mit welchen Kosten Sie bei einer Markenanmeldung zu rechnen haben. Im letzten Teil zeigen wir Ihnen was es mit den „Nizza-Klassen“ auf sich hat, was man bei einer Markenverletzung machen kann und erhalten von unseren Experten weitere nützliche Tipps, Tricks und Infos!
6. Was hat es mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf sich?
Eine Marke kann nicht pauschal eingetragen werden. Sie müssen bei Ihrer Markenanmeldung auflisten, für welche Waren und Dienstleistungensgruppen Ihre Marke geschützt werden soll, denn anhand dessen wird der Schutzumfang Ihrer Marke festgelegt.
Waren und Dienstleistungen werden nach der internationalen Nizza-Klassifikation in verschiedene Klassen aufgeteilt. Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen:
- Klasse: Chemische Erzeugnisse
- Klasse: Farben
- Klasse: Putzmittel
- Klasse: Öle, Fette, Brennstoffe
- Klasse: Pharmazeutische Erzeugnisse
- Klasse: Unedle Metalle und einfache Waren daraus
- Klasse: Maschinen und Motoren
- Klasse: Handbetätigte Werkzeuge
- Klasse: Elektrische Apparate und Instrumente
- Klasse: Medizinische Apparate und Instrumente
- Klasse: Heizung, Lüftung, sanitäre Anlagen
- Klasse: Fahrzeuge
- Klasse: Waffen
- Klasse: Schmuck und Uhren
- Klasse: Musikinstrumente
- Klasse: Büroartikel, Papierwaren
- Klasse: Isoliermaterial, Halbfabrikate
- Klasse: Lederwaren
- Klasse: Baumaterial nicht aus Metall
- Klasse: Möbel
- Klasse: Kleine handbetätigte Geräte
- Klasse: Seilerwaren, Segelmacherei
- Klasse: Garne und Fäden
- Klasse: Webstoffe und Decken
- Klasse: Bekleidung, Schuhwaren
- Klasse: Kurzwaren und Posamente
- Klasse: Bodenbeläge und Verkleidungen
- Klasse: Spiele, Sportartikel
- Klasse: Nahrungsmittel tierischer Herkunft
- Klasse: Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
- Klasse: Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- Klasse: Alkoholfreie Getränke, auch Biere
- Klasse: Alkoholische Getränke
- Klasse: Tabak, Raucherartikel
- Klasse: Werbung, Geschäftsführung
- Klasse: Versicherungen
- Klasse: Bau- und Reparaturwesen
- Klasse: Telekommunikation
- Klasse: Transportwesen
- Klasse: Materialbearbeitung
- Klasse: Ausbildung, sportliche/kulturelle Aktivitäten
- Klasse: Wissenschaftliche, technologische Dienstleistungen
- Klasse: Verpflegung und Beherbergung von Gästen
- Klasse: Medizinische Dienstleistungen
- Klasse: Juristische Dienstleistungen, Personenschutz
Wichtig: Wenn Sie Ihre Marke in Klassen einteilen, ist es wichtig, dass Sie strategisch und vorausplanend vorgehen, denn nach der Anmeldung können Sie keine weiteren Klassen mehr hinzufügen! Eine Markenanmeldung sollte daher nicht überhastet werden, sondern bedarf einer guten Vorausplanung. Lassen Sie sich dazu auch von Experten helfen.
7. Markenverletzung: Jemand anderes verletzt meine eingetragene Marke – was kann ich tun?
Sollte jemand Ihre Marke unerlaubter Weise benutzen (bspw. Ihre Wort-Bildmarke), stehen Ihnen drei gebräuchliche Optionen zur Auswahl:
- Berechtigungsanfrage
Ihr Anwalt stellt eine Berechtigungsanfrage an den Verletzer, wieso er der Meinung ist, Ihre Marke verwenden zu dürfen. I.d.R. ist das die erstbeste Wahl, da die Person oder das Unternehmen aus Versehen Ihre Schutzrechte verletzt hat und man sich schnell auf eine Nichtverwendung einigen kann. - Abmahnung bzw. Unterlassungerklärung
Sollte Ihre Firma bereits eine gewisse Bekanntheit besitzen, die voraussetzt, dass Ihre Marke dem Verletzer ein Begriff sein kann, dann könnte die Abmahnung bzw. eine Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist (z.B. 14 Tagen) die richtige Wahl sein. Der Gegner muss dann erklären, warum und wofür er die Marke verwendet hat. Zusätzlich können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen und ihm die entstandenen (Anwalts-)Kosten in Rechnung stellen. - Einstweilige Verfügung/Klage
Sollte sich der Gegner auch nach einer Abmahnung nicht dazu berufen fühlen, die Verwendung Ihrer Marke einzustellen, können Sie eine einstweilige Verfügung anordnen. Bei dieser Option gehen Sie nicht mehr außergerichtlich, sondern nun gerichtlich vor, um die Unterlassung bzw. Ihre Schutzrechte einzufordern. Hinweis: Sie sollten bei einer Klage sicher sein, dass eine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde. In besonderen Fällen, kann der Gegner dann nämlich einen „Klageüberfall“ geltend machen. Salopp: „Huch, hätten Sie vorher doch etwas gesagt, dann hätte ich es unverzüglich wieder heraus genommen.“
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