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Trademark dispute illustration with blue and black shields, gavel.
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Markenrecht 22. April 2026 · Lesezeit 5 Minuten

Ein-Buchstaben-Marken im Markenrecht: EUIPO bestätigt Abweisung des Widerspruchs „A im Schild” gegen Apollo Automobile

Mit Entscheidung vom 16. Februar 2026 in der Sache R 710/2025-5 hat die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Zurückweisung eines Widerspruchs der spanischen Modegruppe Alvaro Moreno Retail SLU gegen eine Unionsmarkenanmeldung der Apollo Automobile Limited bestätigt. Beide Zeichen zeigen den Großbuchstaben „A” in einer schildförmigen Figur – und dennoch verneinten sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV sowie eine Bekanntheit nach Art. 8 Abs. 5 UMV.

Die Entscheidung ist ein weiterer wichtiger Baustein in der Rechtsprechung zur Beurteilung von Ein-Buchstaben-Bildmarken und verdient die genaue Lektüre durch Anmelder, Rechteinhaber und Berater. Vertiefende Beiträge zu verwandten markenrechtlichen Fragestellungen finden Sie regelmäßig auf www.legal-patent.com/blog sowie unter www.legal-patent.com/blog-3.

Der Sachverhalt kurz zusammengefasst

Die Apollo Automobile Group Limited meldete am 9. Mai 2023 eine Bildmarke mit einem stilisierten „A” in einem schwarz-weißen Schild als Unionsmarke in zwölf Klassen an, darunter Klassen 9, 14, 18, 25 und 35. Die spanische Alvaro Moreno Retail SLU legte Widerspruch ein, gestützt auf zwei ältere Unionsmarken – insbesondere ein weißes „A” auf blauem Schild (ältere Marke 1).

Mit Entscheidung vom 20. Februar 2025 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch vollumfänglich zurück: keine Verwechslungsgefahr, keine nachgewiesene Bekanntheit. Dagegen legte die Widersprechende Beschwerde ein, die nun ebenfalls scheiterte.

Die Kernaussagen der Beschwerdekammer

1. Kennzeichnungskraft einzelner Buchstaben ist grundsätzlich schwach

Die Kammer betont unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung (u. a. EuG, T-458/21 – Q (fig.)/Q (fig.)), dass ein Zeichen, das aus einem einzelnen Buchstaben besteht, grundsätzlich nur ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft oder sogar eine sehr schwache Kennzeichnungskraft besitzt, sofern der Buchstabe nicht stark stilisiert ist oder auffällige Bildelemente hinzutreten. Der Buchstabe „A” sei in der älteren Marke gar nicht, im angefochtenen Zeichen nur leicht stilisiert.

Auch die Schildfigur – in beiden Zeichen vorhanden – wurde als einfache geometrische Figur mit nur sehr begrenzter Kennzeichnungskraft eingestuft. Ergebnis: Alle Bestandteile beider Vergleichszeichen haben insgesamt nur eine schwache Kennzeichnungskraft.

Weiterführende Überlegungen zur Kennzeichnungskraft finden Sie auch in unseren Beiträgen auf www.legal-patent.com/blog.

2. Visueller Vergleich ist bei Einzelbuchstabenzeichen entscheidend

Zentral ist die Feststellung der Kammer, dass bei Zeichen, die aus demselben einzelnen Buchstaben bestehen, der visuelle Vergleich grundsätzlich den Ausschlag gibt. Selbst eine klangliche Identität – hier beide „A” – kann durch hinreichende schriftbildliche Unterschiede neutralisiert werden.

Die Kammer verwies insoweit ausdrücklich auf EuG, T-610/21 – K K WATER (fig.)/K (fig.), wonach es nicht Zweck des Widerspruchsverfahrens sei, einem Widersprechenden ein faktisches Monopol auf einen Großbuchstaben des Alphabets zu gewähren.

3. Nur geringer Grad schriftbildlicher Ähnlichkeit

Die Unterschiede zwischen beiden Zeichen wurden deutlich herausgearbeitet: unterschiedliche Farbkombinationen (dunkelblau vs. schwarz/weiß), unterschiedliche Linienstärken (fett vs. dünn), unterschiedliche Positionierung des „A” innerhalb des Schilds und die vom üblichen „A” abweichende horizontale Linienführung im angefochtenen Zeichen. Da die Zeichen sehr kurz sind, nehmen die angesprochenen Verkehrskreise selbst geringe Unterschiede leichter wahr.

Ergebnis: allenfalls geringer Grad bildlicher Ähnlichkeit, klangliche Identität, begriffliche Ähnlichkeit nur in geringem Grad.

4. Keine Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Warenidentität

Selbst unter der für die Widersprechende günstigsten Annahme, dass alle streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen identisch oder zumindest ähnlich sind, verneinte die Kammer die Verwechslungsgefahr – und zwar wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks der Zeichen.

5. Bekanntheit nach Art. 8 Abs. 5 UMV nicht nachgewiesen

Die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel (Anlagen 1–6, darunter Pressemitteilungen, Webseiten-Auszüge und eine UKIPO-Entscheidung) reichten nach Auffassung der Kammer nicht aus, um eine Bekanntheit oder erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken zum Anmeldetag (9. Mai 2023) nachzuweisen. Es fehlten insbesondere Angaben zu Marktanteilen, Werbeaufwand und unabhängige Erklärungen; zudem wurde das „A”-Zeichen überwiegend in Kombination mit dem Schriftzug „ALVARO MORENO” benutzt – was keine akzeptable Abwandlung der eingetragenen Form darstellt.

Praxishinweise für Markeninhaber und Anmelder

  1. Stilisierung zählt. Wer eine Ein-Buchstaben-Marke schützen will, sollte auf eine markante, individuelle Gestaltung achten – je stärker die Stilisierung, desto höher die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang.
  2. Schilde, Kreise, einfache Rahmen reichen nicht. Einfache geometrische Grundfiguren werden regelmäßig als dekorativ und nicht kennzeichnungskräftig eingestuft.
  3. Bekanntheit dokumentieren. Wer sich auf erhöhte Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit beruft, muss harte Fakten liefern: Marktanteile, Werbeaufwand, unabhängige Studien, Marktumfragen und Nutzung der Marke in eingetragener Form.
  4. Nutzung in eingetragener Form. Wird die Marke überwiegend mit einem zusätzlichen Wortbestandteil verwendet, kann dies als nicht akzeptable Abwandlung der eingetragenen Form gewertet werden und die Nachweiswirkung entwerten.
  5. Nationale Entscheidungen nicht bindend. Die UKIPO-Entscheidung zugunsten der Widersprechenden entfaltete keine Bindungswirkung für das EUIPO.

Strategische Überlegungen zur Markenanmeldung, Widerspruchsverfahren und Markenportfolio-Pflege sind regelmäßiges Thema unserer Beiträge auf www.legal-patent.com/blog-3.

Übersicht der zentralen Prüfungsschritte

Prüfungsebene Feststellung der Kammer
Maßgebliche Verkehrskreise Breite Öffentlichkeit und Fachverkehr, Aufmerksamkeit durchschnittlich bis erhöht
Waren/Dienstleistungen Unterstellt identisch oder zumindest ähnlich
Kennzeichnungskraft ältere Marke Normal, aber insgesamt schwach
Schriftbildlicher Vergleich Geringer Ähnlichkeitsgrad
Klanglicher Vergleich Identisch
Begrifflicher Vergleich Sehr geringer Ähnlichkeitsgrad
Verwechslungsgefahr Verneint
Bekanntheit (Art. 8 Abs. 5 UMV) Nicht nachgewiesen

Fazit: Das „A im Schild” bleibt keine Einbahnstraße

Die Entscheidung R 710/2025-5 setzt die klare Linie der Unionsrechtsprechung fort: Ein-Buchstaben-Marken genießen nur einen engen Schutzumfang, sofern sie nicht durch intensive Benutzung Bekanntheit erlangt haben oder durch besonders aufwendige Bildelemente individualisiert sind. Markeninhaber sollten bei der Anmeldung sorgfältig auf Stilisierung und Bildkomposition achten – und im Streitfall belastbare Bekanntheitsnachweise vorlegen können.

Trademark analysis comparing two shield logos with letter A.Bild mit KI erstellt

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