Wenn der Begriff BODYSECRETS verwendet wird, ist dann nicht der Zusammenhang mit Schönheit, Kosmetik und Mode sehr naheliegend? So argumentierte Victoria’s Secret gegen die Eintragung der Unionsbildmarke BODYSECRETS aus China – doch vergeblich.
Die Unionsbildmarke BODYSECRETS wurde im April 2015 für Waren der Nizza-Klassen 3, 5 und 25 angemeldet, im Wesentlichen Badesalze und Kosmetik – aber auch für Bekleidung, u.a. Strumpfwaren, Schals und Hüftgürtel. Anmelderin und Beklagte im heutigen Markenstreit vor dem Europäischen Gericht (EuG) war die Yiwu Dearbody Cosmetics Co. Ltd. (China); im April 2015 hatte sie die angefochtene Unionsbildmarke BODYSECRETS angemeldet.
Dagegen stellte die Klägerin Victoria’s Secret Stores Brand Management, Inc. (USA) im November 2017 einen Antrag auf Nichtigerklärung für alle beanspruchten Waren, der jedoch vom EUIPO (Nichtigkeitsabteilung und auch nachfolgend die Beschwerdekammer) zurückgewiesen wurde.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Begriff „Bodysecrets“ sich auf Waren im Bereich Schönheit, verdeckte Spitze und Kosmetik bezieht (und für diese Waren die angefochtene Marke Schutz beansprucht) und die Marke BODYSECRETS daher keine Unterscheidungskraft hat und eine beschreibende Marke ist, wie Klägerin Victoria’s Secret geltend machte oder ob sich der Begriff eher auf die Diäten berühmter Frauen mit attraktivem Aussehen oder auf deren körperliche Trainingsroutine beziehe, wie die Beschwerdekammer entschied.
Wesentlich an dieser Entscheidung war, dass die Beschwerdekammer nicht die Wortmarke Bodysecrets in der Unionsbildmarke BODYSECRETS sah, sondern sich auf die einzelnen Wortbestandteile der Bildmarke bezog, also die Worte „body“ und „secrets“.
Victoria’s Secret klagte gegen Unionsbildmarke BODYSECRETS
Gegen diese Entscheidung klagte Victoria’s Secret vor dem Europäischen Gericht und machte dabei insgesamt vier Klagegründe geltend. Heute wurde dieser Fall verhandelt und entschieden (EU:T:2021:460).
Mit dem ersten Klagegrund wurde gerügt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Bildelemente der angefochtenen Marke so gering seien, dass sie zu vernachlässigen seien. Daher nehme der Durchschnittsverbraucher die angefochtene Marke unweigerlich und unwiderlegbar als die einfache Wortmarke BODYSECRETS wahr.
Diesem Einwand folgte der EuG jedoch nicht. Zu Recht habe die Beschwerdekammer die angegriffene Marke als eine Bildmarke gesehen, die aus den beiden Wörtern „body“ in schwarzer Schrift und „secrets“ in grauer Schrift besteht. Ansonsten wurde den Bildelementen bei der Beurteilung der angefochtenen Marke keine Bedeutung beigemessen. Der EuG wies daher den ersten Klagepunkt zurück.
BODYSECRETS- Unterscheidungskraft oder beschreibend für Dessous mit Spitze?
Mit dem zweiten und dritten Klagegrund rügte die Klägerin die Einschätzung in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakters der Unionsbildmarke B ( Verstoß gegen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Buchstab. c der Verordnung Nr. 207/2009). Sie argumentierte, dass der Ausdruck „body secrets“ mit den von der streitigen Marke erfassten Waren in Verbindung stehe, weil diese Waren zur Verbesserung des Aussehens verwendet würden. Zudem vermittle das Wort „secret“ die Vorstellung von besonderen Qualitäten, Eigenschaften oder befriedigenden Ergebnissen und Exklusivität und verstärke die lobende und werbende Bedeutung der angefochtenen Marke in ihrer Gesamtheit. In Bezug auf die Unterscheidungskraft machte sie daher geltend, es die Bildmarke B sei rein werblich.
Doch dieser Einwand war vergeblich. Ganz abgesehen davon, dass auch Werbeaussagen grundsätzlich Unterscheidungskraft haben können, sei „Body“ alleine kein lobendes Wort, entschied der EuG, es stelle schlicht fest, dass eine Körperform bestehe, ganz unabhängig von der Qualität dieser Körperform.
Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die streitige Marke unmittelbar als Hinweis auf versteckte Tipps zur Verbesserung des Aussehens verstanden wird. Es liege daher keine werbende Bedeutung in der angefochtenen Marke. Da aber sich die Klägerin in Bezug auf die Unterscheidungskraft ausschließlich auf die Behauptung gestützt hatte, dass der Ausdruck „body secrets“ in Bezug auf die fraglichen Waren rein werblich sei, habe die Klägerin die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht nachgewiesen.
Nachweise für das Nichtigkeitsverfahren
Grundsätzlich muss die Klagepartei in einem Nichtigkeitsverfahren Nachweise für die vorgebrachten Einwände erbringen, denn es gilt für eingetragene Marken eine Gültigkeitsvermutung. Die Beschwerdekammer habe jedoch ausdrücklich festgestellt, betonte der EuG, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht belegten, dass die angefochtene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend gewesen sei oder dass sie beschreibend hätte verwendet werden können.
Vergeblich machte die Klägerin geltend, dass die Marke body secrets weithin als Hinweis auf Schönheits-, Kosmetik- und Modeberatung verwendet werde, was sie durch zahlreiche bekannte Modezeitschriften zu belegen versuchte.
Die von der Klägerin vorgelegten Titeln von Zeitschriftenartikel, die „body secrets“ verwendeten, wurden nicht als Nachweis anerkannt. Denn „body secrets“ in diesen Titeln wurde stets in Verbindung mit anderen Wörtern verwendet. Daher könnten die als Beweismittel vorgelegten Zeitschriftenartikel nicht zu dem Schluss führt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Betrachten der angefochtenen Marke sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der von dieser Marke erfassten Waren oder eines ihrer Merkmale wahrnehmen würden. Ebenso wenig könnten diese Nachweise belegen, dass die angefochtene Marke üblich geworden ist (Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009).
Frühere EUIPO Entscheidung: kein Präzedenzfall
Schließlich verwies die Klägerin auf eine frühere Entscheidung des EUIPO über die sehr ähnliche Anmeldung des Zeichens BEAUTY SECRETS zur Bezeichnung von Kosmetikprodukten – der keine Unterscheidungskraft zuerkannt wurde. Diese Entscheidung stelle einen geeigneteren Präzedenzfall dar.
Aber auch mit dem Verweis als Präzedenzfall lehnte der EuG dieses Argument ab. Wie schon oftmals zuvor, betonte der EuG auch dieses Mal, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis dieser Kammern zu beurteilen ist. Und ganz grundsätzlich ist das Europäische Gericht ohnehin nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden, stellte der EuG einmal mehr und entschieden fest.
Victoria’s Secret verlor die Klage gegen die Unionsbildmarke BODYSECRETS vollständig vor dem EuG.
Möchten auch Sie Ihre Marke oder Ihren Markennamen schützen?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Urteil der EuG, Unionsbildmarke BODYSECRETS, EU:T:2021:460
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar