
BGH zur Drittauskunft bei erschöpfter Markenware: Wann Markeninhaber keine Auskunft über Lieferanten verlangen können (BGH, Urteil vom 22.10.2025 – I ZR 220/24 „LA BIOSTHETIQUE”)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Oktober 2025 entschieden, dass ein Markeninhaber vom Verletzer regelmäßig keine Auskunft über Lieferanten und Vorbesitzer verlangen kann, wenn die Markenrechte an den Waren erschöpft sind und die Verletzung allein in der Art der Warenpräsentation liegt. Das Urteil betrifft die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG und enthält zudem eine bedeutende Klarstellung zur internationalen Zuständigkeit bei Online-Markenverletzungen.
Der Sachverhalt im Überblick
Klägerin war die Inhaberin der Unionswortmarken „LA BIOSTHETIQUE PARIS” und „LA BIOSTHETIQUE MARCEL CONTIER”, unter denen seit über 70 Jahren Luxus-Kosmetikprodukte über ein selektives Vertriebssystem mit rund 2.000 autorisierten Friseursalons und Kosmetikstudios vertrieben werden. Die in Dänemark ansässige Beklagte bot über eine Internetseite mit der Top-Level-Domain „.de” 71 mit den Klagemarken gekennzeichnete Produkte im Fernabsatz an.
Entscheidend war die Art der Präsentation: Bei 36 von 71 Angeboten fehlten Produktfotos, etwa die Hälfte der Produkte war als „nicht lieferbar” gekennzeichnet, detaillierte Produktbeschreibungen fehlten gänzlich und die Beklagte täuschte mit überhöhten UVP-Streichpreisen über die tatsächliche Rabatthöhe. Unstreitig handelte es sich um Waren, an denen das Markenrecht bereits erschöpft war.
Worum gestritten wurde
Im Revisionsverfahren ging es allein noch um den Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren. Während das Landgericht Düsseldorf der Klage vollständig stattgegeben hatte, beschränkte das OLG Düsseldorf diesen Anspruch und nahm die Lieferanten-Auskunft aus. Die Klägerin wollte mit ihrer Revision das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherstellen lassen – ohne Erfolg.
Die drei Kernaussagen des BGH
Der I. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dabei drei amtliche Leitsätze formuliert:
- Internationale Zuständigkeit bei Online-Werbung: Bei elektronisch angezeigter Werbung und Verkaufsangeboten gilt die Verletzungshandlung in dem Mitgliedstaat als begangen, in dem sich die angesprochenen Verbraucher oder Händler befinden – unabhängig vom Sitz des Beklagten, dem Serverstandort oder dem Lagerort der Ware.
- Begriff der „widerrechtlich gekennzeichneten Waren”: Hierzu zählen auch Waren, an denen das Markenrecht erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber aber aus berechtigten Gründen widersetzen kann (Art. 15 Abs. 2 UMV).
- Verhältnismäßigkeit der Drittauskunft: Liegt die Verletzung allein in der Art der Warenpräsentation und ist keine Beteiligung der Lieferanten feststellbar, ist die Auskunft über Lieferanten und Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig und ausnahmsweise nicht zu erteilen.
Aufgabe der „Parfümmarken”-Rechtsprechung
Bemerkenswert ist die ausdrückliche Aufgabe der bisherigen „Parfümmarken”-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2018, 84). Bislang stellte der BGH für die internationale Zuständigkeit auf den Ort ab, an dem der Wirtschaftsteilnehmer den Veröffentlichungsprozess in Gang gesetzt hatte. Im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „AMS Neve” (C-172/18) und „Lännen MCE” (C-104/22) kommt es nun auf den Ort an, an dem sich die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher befinden. Da der deutschsprachige Internetauftritt unter der „.de”-Domain ersichtlich Verbraucher in Deutschland adressierte, waren deutsche Gerichte zuständig.
Trennung von Anspruchsvoraussetzung und Verhältnismäßigkeit
Der BGH unterscheidet sauber zwischen zwei Prüfungsebenen, was für die Praxis zentral ist:
Es ist daher nicht widersprüchlich, dass die Beteiligung der Lieferanten auf Tatbestandsebene unberücksichtigt bleibt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber den Ausschlag geben kann. Der Zweck des Auskunftsanspruchs – die Quelle der rechtsverletzenden Gegenstände schnell zu verschließen – greift hier nicht, weil die Ware selbst nicht rechtsverletzend ist, sondern allein die Vertriebsmodalitäten der Beklagten.
Warum die Auskunft unverhältnismäßig war
Maßgeblich war die richtlinienkonforme Auslegung des § 19 Abs. 4 MarkenG im Lichte des Art. 8 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG sowie die durch Art. 34 AEUV garantierte Warenverkehrsfreiheit. Da die Markenrechte erschöpft waren, die Verletzung allein in der Präsentation lag und sie nur von der Beklagten selbst abgestellt werden konnte, wäre die Preisgabe der Lieferantendaten keine zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen geeignete Maßnahme gewesen. Das Auskunftsbegehren zielte erkennbar darauf, vertragsbrüchige Vertriebspartner aufzuspüren – ein Ziel, das vom Zweck des § 19 MarkenG unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit nicht gedeckt ist.
Wichtige Klarstellung: Es kommt nicht auf das Vertriebssystem an
Anders als das Berufungsgericht stellt der BGH klar, dass es auf das Bestehen eines selektiven Vertriebssystems nicht ankommt. In Fällen, in denen Angebot und Vertrieb allein wegen der Art der Präsentation eine Markenverletzung darstellen, ist die Drittauskunft über nicht beteiligte Lieferanten regelmäßig unverhältnismäßig – unabhängig davon, ob der Markeninhaber ein selektives Vertriebssystem unterhält oder nicht. Eine Ungleichbehandlung von Markeninhabern mit und ohne selektives Vertriebssystem wäre nicht gerechtfertigt.
Praxishinweise für Markeninhaber und Wettbewerber
- Für Markeninhaber: Gegen rufschädigenden Online-Vertrieb erschöpfter Ware besteht weiterhin ein Unterlassungs- und grundsätzlich ein Auskunftsanspruch – die Drittauskunft über Lieferanten lässt sich aber bei reinen Präsentationsverstößen kaum durchsetzen.
- Bezugsquellen schließen: Wer vertragsbrüchige Vertriebspartner identifizieren will, kann dies nicht über § 19 MarkenG erreichen; hier sind vertragliche Mechanismen und vertriebskartellrechtliche Gestaltungen vorzugswürdig.
- Für Online-Händler/Außenseiter: Beim Vertrieb erschöpfter Markenware sollten Image und Präsentation (vollständige Produktfotos, korrekte UVP-Angaben, Beschreibungen, Verfügbarkeit) sorgfältig beachtet werden, um Art. 15 Abs. 2 UMV nicht auszulösen.
- Internationale Zuständigkeit: Wer per „.de”-Domain und deutscher Sprache deutsche Verbraucher anspricht, kann sich nicht auf einen ausländischen Unternehmenssitz berufen, um deutsche Gerichte zu vermeiden.





