Eine Marke anzumelden ist schnell gemacht. Jedoch versäumen viele Anmelder vor lauter Eifer, sich vorher über wichtige Einzelheiten und Details zu informieren. So ist es zum Beispiel sehr wertvoll zu wissen, wie das Prüfverfahren bei der Markenanmeldung aussieht. Denn so lassen sich viele Risiken, die den Erfolg Ihres Projekts gefährden können, schon im Vorhinein minimieren.
Die Marke: ein „halb“ geprüftes Schutzrecht
Vielleicht haben Sie schon einige Informationen gesammelt, um sich auf die Anmeldung Ihrer Marke vorzubereiten. Aber haben Sie sich auch darüber schlau gemacht, worauf das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt, zuständig für deutsche Marken) bzw. das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, zuständig für EU-weite Marken) bei der Überprüfung Ihrer Markenanmeldung achten?
Als Marke können unterscheidungskräftige Zeichen für Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Die Markeneintragung als solche ist relativ unproblematisch: Das Amt prüft bei Markenanmeldungen nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, und nicht, ob die Marke tatsächlich als ?neu? bzw. einzigartig gelten kann (relative Schutzhindernisse). Dafür sind Sie als Anmelder selbst verantwortlich.
Lassen Sie uns nun genauer anschauen, was das für die Prüfung Ihrer Marke bedeutet.
Absolute Schutzhindernisse: Darauf achtet das Amt
Wie bereits erwähnt, teilen sich die Hindernisse auf in absolute und relative Schutzhindernisse. Die absoluten Schutzhindernisse werden vom Amt überprüft und sind ausschlaggebend dafür, ob die Markenanmeldung auch erfolgreich ist, d.h., ob die Marke tatsächlich in das offizielle Register eingetragen wird. Das geht nur, wenn sie keines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Die Marke hat nicht genügend Unterscheidungskraft
- Die Marke lässt sich nicht graphisch darstellen
- Die Marke verstößt gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
- Die Marke ist eine allgemeine Bezeichnung aus dem Sprachgebrauch (für diese besteht das sogenannte Freihaltebedürfnis)
- Die Marke enthält Informationen zur allgemeinen Benutzung des Produktes (z.B. die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Zeit und Ort der Herstellung eines Produktes)
- Die Marke enthält falsche Informationen über das Produkt (z.B. über Art, Beschaffenheit oder Herkunft)
- Die Marke enthält ein Wappen, eine Flagge, ein Hoheitszeichen oder Siegel
- Die Marke enthält ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen
- Die Marke ist bösglaubig angemeldet (sie wurde nur angemeldet, um die Rechte anderer zu blockieren)
Viele Marken scheitern schon an dieser Hürde. Oft haben sich ihre Anmelder nicht ausreichend informiert und abgesichert, um die absoluten Schutzhindernisse zu vermeiden.
Relative Schutzhindernisse: Dafür sind Sie selbst verantwortlich
Anders als die absoluten Schutzhindernisse werden die relativen Schutzhindernisse vom Amt nicht überprüft. Sie können also der Markeneintragung an sich nicht im Weg stehen. Aber was genau hat es damit auf sich? Die folgenden drei Kriterien können dazu führen, dass Ihre Marke, obwohl sie bereits eingetragen wurde, wieder aus dem Register gelöscht und der offizielle Schutz somit nachträglich wieder aufgehoben wird:
- Ihre nachrangige (jüngere) Marke ist mit einer älteren Marke identisch. Auch die Waren oder Dienstleistungen, für die Ihre Marke eingetragen wurde, sind mit denen der älteren Marke identisch. Aus diesem Kriterium leitet sich der sogenannte Identitätsschutz für die ältere Marke ab.
- Ihre (nachrangige) Marke ist mit einer älteren Marke identisch oder ihr so ähnlich, dass für das angesprochene Publikum Gefahr besteht, die beiden Marken miteinander zu verwechseln. Die Identität bzw. Ähnlichkeit muss sich auch auf die Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Die ältere Marke genießt somit Verwechslungsschutz.
- Die nachrangige Marke ist mit einer älteren Marke, die im Inland bekannt ist und auch benutzt wird, identisch oder ihr ähnlich, aber die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich voneinander. Die ältere Marke genießt in diesem Fall Bekanntheitsschutz, wenn (und nur wenn)
Vielleicht überlegen Sie, wie wichtig diese relativen Schutzhindernisse bei der Markenanmeldung tatsächlich sind, wenn sie doch ohnehin nicht vom Amt überprüft werden? Unterschätzen Sie nicht all das, was nach der Eintragung Ihrer Marke noch kommen kann.
Einfach anmelden und das Beste hoffen?
Die Eintragung Ihrer Marke wird vielleicht kein großes Problem sein. Aber diese Eintragung auch zu erhalten kann zu einer schwierigen Aufgabe werden, wenn es darum geht, Ihre Marke von älteren Marken Ihrer Mitbewerber abzugrenzen. Denn dann werden auch die relativen Schutzhindernisse schnell zu einer großen Hürde.
Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate und beginnt, nachdem die Eintragung Ihrer Marke veröffentlicht wurde. Die Inhaber älterer Marken können in diesem Zeitraum der Eintragung Ihrer Marke widersprechen, was die Löschung der Registrierung zur Folge haben kann.
Aber auch, wenn diese drei Monate um sind, ist Ihre Marke noch nicht sicher. Dann droht Ihnen mitunter ein gerichtliches Löschungsverfahren, das im Prinzip jeder anstrengen kann, der der Meinung ist, die Eintragung Ihrer Marke sei wegen einem absoluten oder relativen Schutzhindernis nicht rechtens.
Relative Schutzhindernisse: Relativ schnell ausschlaggebend
Aber warum erzählen wir Ihnen das alles? Ziel dieses Artikels ist, Ihnen klarzumachen, dass die Anmeldung Ihrer Marke kein Spaziergang ist, auch wenn sie nur einen Klick entfernt scheint. Sorgfalt und Gründlichkeit machen sich spätestens nach der Veröffentlichung bezahlt, wenn Ihre Marke in der Widerspruchszeit oder auch im Löschungsverfahren gegen Konkurrenten bestehen kann und nicht gelöscht werden muss. Eine gute Lösung, um sich früh bezüglich der relativen Schutzhindernisse abzusichern, ist die Durchführung einer umfassenden Markenrecherche, bei der Ihnen ein spezialisierter Markenanwalt gerne beratend zur Seite steht.
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