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Arbeitnehmererfindung 15. April 2026 · Lesezeit 10 Minuten

Miterfinderschaft im Projektteam: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Vergütung, Erfinderschaft und Rechteabkauf wissen müssen

In modernen Unternehmen entstehen Erfindungen selten im stillen Kämmerlein. Entwicklungsprojekte mit Dutzenden Beteiligten, Lastenheften, Kickoff-Meetings und interdisziplinären Teams sind der Alltag. Doch wer ist der Erfinder – und wer hat Anspruch auf Erfindervergütung, wenn aus einem 15-köpfigen Projektteam heraus ein europäisches Patent entsteht?

Mit genau dieser Frage hatte sich die Schiedsstelle nach § 28 ArbEG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in einem aktuellen Einigungsvorschlag vom 3. Juli 2025 (Az.: Arb.Erf. 11/24) [PDF] auseinanderzusetzen. Die Entscheidung enthält sieben nicht amtliche Leitsätze, die weit über den Einzelfall hinaus grundlegende Rechtsfragen des Arbeitnehmererfinderrechts klären – und für Unternehmen wie für Arbeitnehmer-Erfinder gleichermaßen relevant sind.


Der Fall im Überblick: 15 Mitarbeiter, ein Patent, keine Erfindungsmeldung

Das dem Einigungsvorschlag zugrunde liegende Entwicklungsprojekt startete am 14. September 2018 mit einem Kick-off. Beteiligt waren insgesamt 15 Mitarbeiter, aufgeteilt in „Product Management”, „Projekt Management” (der spätere Antragsteller) und ein 13-köpfiges Projektteam. Aus dem Projekt entstand ein europäisches Patent.

Der pikante Sachverhalt: Eine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG hatte kein einziger Mitarbeiter abgegeben – weder der Antragsteller noch irgendjemand sonst. Die Patentanmeldung wurde von einem externen Patentanwalt gemeinsam mit dem Antragsteller ausgearbeitet, der dabei als alleiniger Erfinder benannt wurde.

Das Unternehmen (Antragsgegnerin) war anderer Meinung: Aufgrund von Projektdokumentationen und Zeugenbefragungen sei von mindestens zwei gleichwertigen Erfindern auszugehen. Die ursprüngliche Alleinbenennung des Antragstellers sei allein darauf zurückzuführen, dass er als Ansprechpartner des externen Patentanwalts fungiert habe.

Das Unternehmen setzte eine Vergütung von 3.002,50 € fest und zahlte diese aus – verknüpft mit der Behauptung, damit seien sämtliche Ansprüche aus der Erfindung abgegolten, also auch ein Rechteabkauf enthalten. Der Arbeitnehmer widersprach fristgerecht am 27. Januar 2024.


Die 7 Leitsätze der Schiedsstelle – praxisrelevante Grundsätze auf einen Blick

Leitsatz 1: Rechteabkauf ist kein Gegenstand der Vergütungsfestsetzung

Einer der bedeutendsten Grundsätze des Einigungsvorschlags betrifft die Abgrenzung zwischen Vergütungsfestsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbEG und einem Rechteabkauf nach §§ 14, 16 ArbEG.

Die Schiedsstelle stellt klar: Ein Rechteabkauf kann nicht zum Gegenstand einer einseitigen Vergütungsfestsetzung gemacht werden. § 12 ArbEG bezieht sich nach Wortlaut und Systematik ausschließlich auf den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG. Ein Arbeitgeber kann daher nicht durch eine einseitige Festsetzung gleichzeitig den Vergütungsanspruch und alle weiteren Erfinderrechte (Benutzungsrecht, Aufgabe des Schutzrechts) abgelten.

Praxishinweis: Wenn ein Unternehmen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Vergütungsfestsetzung suggeriert, dass damit „alle Ansprüche aus der Erfindung” erledigt seien, ist das rechtlich unwirksam, soweit Rechte nach §§ 14 und 16 ArbEG betroffen sind.


Leitsatz 2 und 3: Vergütungsanspruch wird durch den Umfang des Rechtsverlusts begrenzt

Ansprüche nach §§ 9, 14 und 16 ArbEG entstehen durch den Verlust vermögenswerter Rechte nach § 7 ArbEG – und werden durch diesen Verlust auch in ihrem Umfang begrenzt. Gemeint sind damit die patentrechtlichen vermögenswerten Rechte, also vor allem das Recht auf das Patent nach § 6 PatG.

Je geringer der patentrechtliche Anteil eines Arbeitnehmers an der Erfindung (Miterfinderanteil), desto geringer fällt auch sein Vergütungsanspruch aus. Kein Erfindungsanteil bedeutet kein Vergütungsanspruch – das ArbEG ist in diesem Fall gar nicht anwendbar.


Leitsatz 4 und 5: Wer ist Erfinder? Die patentrechtliche Vorfrage

Die Frage, ob jemand Erfinder oder Miterfinder ist, beantwortet nicht das ArbEG, sondern das Patentgesetz – konkret § 6 PatG. Danach steht das Recht auf das Patent dem zu, der einen eigenen, bestimmbaren schöpferischen Beitrag zur technischen Lehre geleistet hat, für die Schutz beansprucht wird.

Die Schiedsstelle erläutert den Prüfungsrahmen in drei Schritten:

  1. Gegenstand des Patents ermitteln: Für welche technische Lehre wurde Schutz gewährt?
  2. Beitragsanalyse: Hat die beanspruchte Leistung zu diesem Gegenstand beigetragen?
  3. Gewichtung: Welchen prozentualen Anteil hat der Beitrag an der erfinderischen Gesamtleistung?

Schöpferisch ist ein Beitrag nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur dann, wenn er über eine bloße konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung hinausgeht. Wer lediglich Vorgaben umsetzt, Versuche durchführt oder bei der Ausarbeitung hilft, ist kein Erfinder im Rechtssinn.


Leitsatz 6: Arbeitnehmererfinderrecht regelt Erfinderschaft nur sehr begrenzt

Das ArbEG enthält nur zwei eigene Regelungen zur Miterfinderschaft: § 5 ArbEG (Meldepflicht) und § 12 Abs. 2 ArbEG (gesonderte Vergütungsfestsetzung bei mehreren Erfindern).

§ 5 ArbEG – die Meldepflicht als Bringschuld des Arbeitnehmers:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden. Die Meldung ist eine Wissenserklärung, die dem Arbeitgeber alle relevanten Umstände offenbaren soll – insbesondere: die technische Aufgabe, die Lösung, das Zustandekommen der Erfindung, beteiligte Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit.

Achtung: Wer keine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung abgibt und die tatsächlichen Umstände der Miterfinderschaft verschweigt, handelt nicht nur pflichtwidrig – er schwächt auch seine eigene Verhandlungsposition erheblich.

§ 12 Abs. 2 ArbEG – gesonderte Vergütungsfestsetzung bei Miterfindern:
Der Arbeitgeber muss jedem beteiligten Erfinder die Miterfinderanteile bekanntgeben und die Vergütung gesondert für jeden festsetzen. Ist die Miterfinderquote mangels vollständiger Erfindungsmeldungen unklar, müssen die Miterfinder ihren Streit zunächst untereinander klären, bevor sie vom Arbeitgeber eine Vergütungsfestsetzung fordern können.


Leitsatz 7: Wechselwirkung zwischen § 5 und § 12 ArbEG

§ 5 ArbEG (Meldepflicht) und § 12 Abs. 2 ArbEG (Vergütungsverfahren bei Miterfindern) stehen in einer engen Wechselwirkung. Der Arbeitgeber kann die Vergütung erst sachgerecht festsetzen, wenn er weiß, wer zu welchen Anteilen an der Erfindung beteiligt war. Diese Information kann er im Regelfall nur über vollständige Erfindungsmeldungen erhalten.


Erfinderschaft vs. Arbeitnehmererfinderrecht: Wer ist zuständig für den Streit?

Ein wichtiger prozessualer Hinweis der Schiedsstelle: Die Schiedsstelle beim DPMA ist für Erfinderschaftsstreitigkeiten grundsätzlich nicht zuständig.

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle setzt nach §§ 28, 37 ArbEG voraus, dass es sich um einen Streitfall „aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen” handelt. Die Frage, ob jemand überhaupt Erfinder ist, ist dem Arbeitnehmererfinderrecht vorgelagert – sie muss patentrechtlich nach § 6 PatG geklärt werden, und zwar vor den Patentstreitkammern der Landgerichte.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies: Die Schiedsstelle hat die Erfinderschaftsfrage nur „kursorisch” bewertet, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden – und ist bei der hälftigen Miterfinderschaft geblieben, weil aus den vorgelegten Unterlagen kein eindeutig alleiniger schöpferischer Beitrag des Antragstellers erkennbar war.


Vergütungsfestsetzung: Vorläufig, nicht endgültig

Die Schiedsstelle stellt klar, dass eine einseitige Vergütungsfestsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbEG nur eine vorläufige Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber ist – keine verbindliche, abschließende Regelung.

Diese wird nur dann dauerhaft verbindlich, wenn der Arbeitnehmer ihr nicht binnen zwei Monaten widerspricht. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller der Festsetzung vom 15. Januar 2024 bereits am 27. Januar 2024 widersprochen – die Festsetzung ist damit nicht verbindlich geworden.

Auch die Zahlung des festgesetzten Betrags ändert daran nichts: Der Arbeitgeber muss zahlen (§ 12 Abs. 3 S. 1 ArbEG), ist damit aber nicht von seiner Vergütungspflicht dem Grunde nach befreit. Der Arbeitgeber kann die gezahlte Vergütung nach § 12 Abs. 6 S. 2 ArbEG auch dann nicht zurückfordern, wenn sich im Schiedsstellenverfahren ergibt, dass sie zu hoch war.


Der Anteilsfaktor: So berechnet die Schiedsstelle den Erfinderanteil

Der Anteilsfaktor bestimmt, welcher Prozentsatz des Erfindungswerts dem Arbeitnehmer zusteht. Er wird anhand von drei Wertzahlen gemäß den Vergütungsrichtlinien ermittelt:

Wertzahl Kriterium Bewertung im Fall
a Stellung der Aufgabe (Impuls zur Erfindung) 2 – betriebliche Aufgabenstellung im Projekt
b Lösung der Aufgabe (betriebliche Hilfsmittel, Kenntnisse) 2 – berufliche + betriebliche Kenntnisse genutzt
c Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb 3 – Projektleiter mit techn. Universitätsausbildung, 13 Teammitglieder
Gesamt 8 Punkte → Anteilsfaktor 13%

Die Gesamtpunktzahl von 8 ergibt nach der Konkordanztabelle der RL Nr. 37 einen Anteilsfaktor von 13%.

Warum nicht höher? Je stärker ein Arbeitnehmer in das betriebliche Umfeld eingebunden ist (Zugang zu Informationen, Kollegen, Ressourcen), desto mehr rechnet die Wertzahl „c” dem Unternehmen zu. Ein Projektleiter mit Universitätsabschluss und 13 Teammitgliedern hat erhebliche unternehmensseitige Vorteile gegenüber einem freien Erfinder – daher nur c = 3.


Erfindungswert bei Eigennutzung: Fiktiver Lizenzvertrag als Maßstab

Weil kein Lizenzvertrag mit einem Dritten vorlag, ermittelte die Schiedsstelle den Erfindungswert durch Nachbildung eines fiktiven Lizenzvertrags. Dabei gilt die BGH-Rechtsprechung: Entscheidend ist, was unabhängige Marktteilnehmer für eine Lizenz am Patent vereinbart hätten.

Die wesentlichen Parameter der Vergütungskalkulation:

Parameter Annahme der Schiedsstelle
Nutzungsdauer 8 Jahre
Nettoumsatz je Stück 1.370 €
Jährliche Stückzahl (Schätzung) 7.000 Stück
Bezugsgröße 5% des Umsatzes
Lizenzsatz 1,5%
Bezugsgrößenumsatz gesamt 3.886.000 €
Erfindungswert 57.540 €
Miterfinderanteil (50%) 28.770 €
Vergütung bei 13% Anteilsfaktor 3.740,10 €

Da der Arbeitnehmer bereits 3.002,50 € erhalten hatte, betrug die rechnerische Differenz 737,60 €. Die Schiedsstelle empfahl als Pauschalregelung (inkl. Rechteabkauf) eine Nachzahlung von 1.500 €.

Warum nur 5% als Bezugsgröße?

Das Patent schützte nach Einschätzung der Schiedsstelle lediglich ein Gehäusedetail des Gesamtprodukts – nicht das Kernprodukt als solches. In solchen Fällen bestimmt sich die Bezugsgröße nach dem anteiligen Umsatz, der auf die patentgeschützte Lehre entfällt – nicht nach dem vollen Produkt-Nettoumsatz.

Lizenzsatz 1,5%: Warum nicht mehr?

Die Schiedsstelle lehnte den vom Arbeitnehmer favorisierten höheren Lizenzsatz ab und verwies darauf, dass Möglichkeiten zur Umgehung des Patents bestünden. Zudem seien die in den Vergütungsrichtlinien Nr. 10 genannten Beispiels-Lizenzsätze nach ständiger Schiedsstellen- und Gerichtspraxis realitätsfern und unbrauchbar – sie gehen zurück auf einen vom Reichsgericht 1918 aufgestellten allgemeinen Rahmen von 1–10%.


Abstaffelung des Lizenzsatzes: Die aktualisierte Schiedsstellentabelle

Bei hohen Umsätzen wenden vernünftige Lizenzvertragsparteien regelmäßig eine Abstaffelung des Lizenzsatzes an, um der sog. „Kausalitätsverschiebung” Rechnung zu tragen: Je höher der Umsatz, desto mehr ist er auch dem Ruf, dem Vertriebsnetz und der Marktstellung des Unternehmens zuzurechnen – und nicht allein der Erfindung.

Da die alten DM-Staffelgrenzen aus 1983 (die ihrerseits auf Werten von 1944 basieren) durch die Inflation längst überholt sind, hat die Schiedsstelle im Jahr 2022 eine inflationsangepasste Staffeltabelle vorgestellt:

Staffelgrenze Faktor
Bis 3.000.000 € 100%
3–5 Mio. € 90%
5–10 Mio. € 80%
10–20 Mio. € 70%
20–30 Mio. € 60%
30–40 Mio. € 50%
Ab 100 Mio. € 20%

Im vorliegenden Fall (Benutzungsaufnahme 2021) hat die Schiedsstelle auf diese aktualisierte Tabelle abgestellt.


Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders

Da die für den Erfindungswert relevanten Umsatzzahlen regelmäßig Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens sind, hat der Arbeitnehmererfinder einen gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 9 ArbEG i.V.m. § 242 BGB.

Die Schiedsstelle unterscheidet dabei drei Stufen:

  1. Auskunftsanspruch: Der Arbeitgeber muss sein gesamtes internes Wissen ausschöpfen und eine vollständige Wissenserklärung abgeben.
  2. Rechnungslegungsanspruch: Geht darüber hinaus – erfordert eine Situation „wachsenden Misstrauens”, die eine Plausibilisierung der Auskunft rechtfertigt (BGH, X ZR 137/07 – Türinnenverstärkung).
  3. Eidesstattliche Versicherung: Bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nach § 259 Abs. 2 BGB möglich, wenn der Streitgegenstand nicht nur von geringer Bedeutung ist.

Häufige Fehler – und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Keine Erfindungsmeldung abgeben

Wer als Arbeitnehmer glaubt, eine patentfähige Erfindung gemacht zu haben, und keine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG abgibt, handelt arbeitsrechtlich und arbeitnehmererfinderrechtlich pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hatte dies weitreichende Konsequenzen: Der Arbeitnehmer konnte seine behauptete Alleinberechtigung nicht belegen, weil er die Entstehungsgeschichte der Erfindung nie dokumentiert hatte.

Fehler 2: Vergütungsfestsetzung als endgültig akzeptieren

Wer der Vergütungsfestsetzung des Arbeitgebers nicht binnen zwei Monaten widerspricht, verliert sein Recht auf Nachbesserung. Auch wenn die festgesetzte Vergütung auf den ersten Blick fair erscheint, sollte man die zugrundeliegenden Berechnungsparameter (Bezugsgröße, Lizenzsatz, Anteilsfaktor, Miterfinderanteil) stets kritisch prüfen lassen.

Fehler 3: Annehmen, dass eine Alleinbenennung im Patent Alleinberechtigung bedeutet

Die Nennung als alleiniger Erfinder in einer Patentanmeldung hat keinen konstitutiven Charakter für das ArbEG. Der Arbeitgeber kann trotzdem einen anderen Miterfinderanteil zugrunde legen, wenn die Entstehungsumstände auf mehrere Erfinder hindeuten.

Fehler 4: Erfinderschaftsstreit vor der Schiedsstelle führen wollen

Die DPMA-Schiedsstelle ist für Erfinderschaftsstreitigkeiten nicht zuständig – diese gehören vor die Patentstreitkammern der Landgerichte. Wer zuerst die Schiedsstelle anruft, um die Allein- oder Miterfinderschaft klären zu lassen, wird damit keinen Erfolg haben.


  • Fazit: Was Unternehmen und Arbeitnehmer aus dem Einigungsvorschlag Arb.Erf. 11/24 mitnehmen sollten
  • Der Einigungsvorschlag der DPMA-Schiedsstelle vom 3. Juli 2025 zeigt exemplarisch, welche rechtlichen Fallstricke in der Praxis lauern, wenn Patente aus Teamprojekten entstehen und die Erfindungsmeldung fehlt. Die wichtigsten Schlussfolgerungen:
  • Erfindungsmeldung ist Pflicht – auch wenn das Team keine klare Verantwortung sieht
  • Erfinderschaft ist eine patentrechtliche Vorfrage, die nicht das ArbEG, sondern § 6 PatG beantwortet
  • Schöpferischer Beitrag muss über konstruktive Mithilfe hinausgehen – Umsetzung allein genügt nicht
  • Rechteabkauf und Vergütungsfestsetzung sind rechtlich strikt zu trennen
  • Vergütungsfestsetzung ist zunächst vorläufig – Widerspruch binnen 2 Monaten ist entscheidend
  • Die aktualisierte Lizenzsatzstaffel (2022) der Schiedsstelle ist für neue Vergütungsstreitigkeiten maßgeblich

Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer-Erfinder sollten bei Fragen zur Erfindervergütung frühzeitig patentrechtlichen Beistand hinzuziehen – nicht erst, wenn der Streit eskaliert ist.


  • Dieser Blogartikel basiert auf dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach § 28 ArbEG beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 03.07.2025, Az. Arb.Erf. 11/24 (veröffentlichte, für die Publikation bearbeitete Fassung). Der Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

 

Managing patents and inventor compensation in project teams infographic.Bild mit KI erstellt

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