Wussten Sie, dass über 80% aller Patentanmeldung in Deutschland Arbeitnehmererfindungen sind? Viele Firmen haben bereits eine Vereinbarung in den Arbeitsverträgen geschlossen, doch was passiert, wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden? In solchen Fällen ist das Deutsche Patent- und Markenamt als „Vermittler“ tätig. Wir zeigen Ihnen auf, was das DPMA in diesen Fällen macht.
Bei Arbeitnehmererfindungen stehen sich die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Wege. Dadurch, dass über 80% der Patentanmeldungen auf Erfindungen von Arbeitnehmern zurückzuführen sind, haben viele Firmen eine Passus in die Arbeitsverträge eingearbeitet, der in solchen Fällen greift. Denn obwohl der Arbeitgeber erst einmal das Recht auf die Patentanmeldung hat, geht der Arbeitnehmer nicht leer aus.
Sollte der Arbeitgeber das Patent anmelden, muss der AG den Arbeitnehmer als (Mit-)Erfinder nennen und ihm eine angemessene Vergütung zahlen.
Können sich beide Parteien nicht einigen, können sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber das DPMA um Hilfe bitten. Das Patentamt betrachtet Ihren Fall neutral und objektiv, um schnell eine Empfehlung zu geben, die beide Parteien zufrieden stellt.
Wichtig: Bevor eine der beiden Seiten klagen kann, muss ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen sein (§ 37 ArbnErfG).
Das DPMA als Schiedsstelle – eine Übersicht
Die Schiedsstelle besteht aus zwei Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder die der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen.
Das DPMA (=die Schiedsstelle) kann jederzeit in Streitfällen angerufen und um Hilfe gebeten werden. Die Schiedsstelle wird versuchen eine Einigung, die sowohl für den Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber gut ist, herbeizuführen. Ziel ist es, eine qualifizierte Stellungnahme zu den im jeweiligen Schiedsstellenverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen des Arbeitnehmererfinderrechts abzugeben. Dabei werden die Interessen beider Parteien beachtet, eine Chancengleichheit verfolgt und angemessene Lösungsvorschläge verständlich zu vermitteln. Die Annahmequote der Lösungsvorschläge liegt bei 60-70%.
Im Einigungs-Verfahren von Arbeitnehmererfindungen vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Auch wenn die Schiedsstelle nur „Vorschläge“ gibt, werden die Entscheidungen vielfach in der Kommentarliteratur zitiert, auch wenn Schiedsstellenverfahren ein nicht-öffentliches, vertrauliches behördliches Verfahren ist. Entscheidungen werden nur dann veröffentlicht, wenn es eine grundsätzliche Bedeutung hat, anonymisiert ist und keine Rückschlüsse auf Beteiligte gezogen werden können. Entscheidungen werden in Datenbanken, aber auch als PDF’s und auf der Homepage des DPMA bekannt gegeben, siehe hier.
Sind auch Sie mit dem Thema Arbeitnehmererfindungen in Berührung gekommen?
Sie haben eine Erfindung (als Arbeitnehmer) gemacht und möchten genauere Informationen dazu haben und beraten werden? Oder möchten Sie als Arbeitgeber wissen, was Ihnen zusteht, auf was Sie achten müssen und wie eine Patentanmeldung funktioniert? Wir stehen Ihnen zur Seite.
Quelle:
DPMA // VPP-Herbstfachtagung in Köln 23. Oktober 2015
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