
Warum es in Deutschland kein Wendy’s gibt – ein markenrechtlicher Sonderfall aus den Niederlanden – ein markenrechtlicher Sonderfall aus den Niederlanden
Wendy’s wurde 1969 von Dave Thomas in Columbus, Ohio gegründet und ist nach seiner Tochter Melinda Lou „Wendy” Thomas benannt. Trotz weltweit tausender Filialen betreibt der US-Konzern in der gesamten Europäischen Union derzeit keine einzige Niederlassung. Aus Deutschland hatte sich Wendy’s bereits in den 1980er-Jahren vollständig zurückgezogen, ein Wiedereintritt scheitert seither nicht an wirtschaftlichen, sondern an markenrechtlichen Hürden.
Der Kern des Problems: Eine Snackbar in Goes
Den Stein des Anstoßes bildet eine 1988 in Goes (Zeeland, Niederlande) gegründete Snackbar, die seit 1995 die Markenrechte an „Wendy’s” für den gesamten Benelux-Raum besitzt. Da Markenrechte, die im Benelux-Markenamt eingetragen sind, gemäß dem seit 1971 bestehenden Benelux-Abkommen automatisch in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg gelten, war für eine spätere unionsweite Anmeldung der US-Kette kein Raum mehr. Ein Versuch von Wendy’s, 2013 eine Unionsmarke (EUTM) eintragen zu lassen, scheiterte genau an diesem prioritätsälteren Benelux-Recht.
Markenrechtliche Einordnung
Der Fall illustriert mehrere zentrale Prinzipien des europäischen Markenrechts, die für Mandanten und Markenanmelder von erheblicher Bedeutung sind.
- Prioritätsprinzip: Wer zuerst anmeldet, hat in der Regel das ältere und damit stärkere Recht; eine spätere identische oder verwechslungsfähige Marke kann zurückgewiesen oder gelöscht werden.
- Einheitlichkeit der Unionsmarke: Eine EUTM kann nach Art. 8 UMV bereits dann zurückgewiesen werden, wenn ein älteres Recht in nur einem einzigen Mitgliedstaat – hier dem Benelux-Gebiet – besteht.
- Benutzungszwang: Die US-Kette versuchte, die niederländische Marke wegen Nichtbenutzung in Belgien und Luxemburg löschen zu lassen; der Gerichtshof in Den Bosch entschied jedoch 2021, dass eine Benutzung an einem einzigen Ort innerhalb des Benelux ausreichen kann, um die Marke aufrechtzuerhalten.
- Territorialitätsprinzip: Markenrechte gelten grundsätzlich nur im Schutzgebiet der Eintragung – im Falle einer Benelux-Marke automatisch in drei Staaten.
Der jahrzehntelange Rechtsstreit
Bereits im Jahr 2000 reichte Wendy’s eine erste Klage gegen die niederländische Snackbar ein, um die Markenrechte zu erlangen oder löschen zu lassen. Sowohl 2017 als auch in der Berufung 2021 vor dem Gerichtshof in Den Bosch unterlag der US-Konzern – das Gericht bestätigte, dass für den Markenerhalt keine Filialen in jedem Benelux-Land erforderlich sind. Der Inhalt eines vielbeachteten YouTube-Shorts „That’s why there’s no Wendy’s in Germany” fasst diese Konstellation prägnant zusammen.
Folgen für den deutschen Markt
Da der Benelux Teil der EU ist und eine Unionsmarke nur einheitlich erteilt werden kann, ist Wendy’s an einer EU-weiten Markenstrategie gehindert. Theoretisch wäre zwar eine rein deutsche Eintragung beim DPMA denkbar, doch faktisch hat sich Wendy’s nach den Filialschließungen in den 1980ern komplett aus Deutschland zurückgezogen, sodass der Markenname hierzulande seit Jahrzehnten ungenutzt ist. Hinzu kommt der wirtschaftliche Druck im Heimatmarkt: Aktuelle Berichte aus November 2025 zeigen, dass Wendy’s selbst in den USA rund 300 Filialen schließen muss – eine Expansion nach Europa rückt damit weiter in die Ferne.
Lessons Learned für die Markenstrategie
Der Fall „Wendy’s vs. Wendy’s” gilt unter IP-Praktikern als Lehrbuchbeispiel für die Bedeutung einer frühzeitigen, internationalen Markenstrategie. Wer global expandieren will, sollte seine Marken bereits vor Markteintritt in allen relevanten Jurisdiktionen schützen lassen – sei es über nationale Anmeldungen, eine Unionsmarke (EUTM) oder den Madrider Markenverbund (WIPO). Andernfalls drohen genau jene Blockadesituationen, in denen eine kleine Snackbar einen Weltkonzern dauerhaft vom Markt fernhält.
Praxistipp von MDLEGAL
Für Unternehmen, die ein internationales Wachstum planen, empfiehlt sich eine Freedom-to-Operate-Recherche in allen Zielmärkten, gefolgt von einer strategischen Anmeldung über die WIPO oder das EUIPO. Gerade in der EU mit ihrer einheitlichen Unionsmarke kann ein einziges älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat den gesamten Markteintritt verhindern – wie der Wendy’s-Fall eindrucksvoll zeigt. MDLEGAL European Patent Attorneys unterstützt Sie bei der weltweiten Markenstrategie, der Anmeldung sowie bei Widerspruchs- und Verfallsverfahren.





