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Allgemein 4. April 2026 · Lesezeit 6 Minuten

UPC Paris klärt Zuständigkeit bei Konzernbeklagten: Was Patentinhaber aus Valeo gegen Bosch lernen müssen

Am 23. März 2026 hat die Lokalkammer Paris des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der Sache UPC_CFI_1963/2025 eine wegweisende verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, die für jeden Patentinhaber mit grenzüberschreitenden Verletzungsstreitigkeiten von zentraler Bedeutung ist. Das Gericht legte Art. 33.1(b) des EPGÜ (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht) in zwei entscheidenden Punkten verbindlich aus: zum einen zum Begriff der „kaufmännischen Verbindung” zwischen mehreren Beklagten, zum anderen zur Auslegung des Merkmals „dieselbe Verletzungshandlung”.

Hintergrund: Valeo klagt gegen sechs Bosch-Gesellschaften

Valeo Wiper Systems (Valéo Systèmes d’Essuyage), ein auf Scheibenwischsysteme spezialisierter Zulieferer aus Frankreich, hat sechs Gesellschaften des Robert-Bosch-Konzerns wegen Verletzung des europäischen Patents EP 4 144 599 vor der Lokalkammer Paris verklagt. Die Beklagten sind in Frankreich, Deutschland, Belgien, Serbien und China domiziliert – eine klassische Konstellation bei multinationalen Konzernen.

Bereits auf Ebene der Zuständigkeit eskalierte der Rechtsstreit: Fünf Bosch-Gesellschaften erhoben am 27. Januar 2026, eine weitere am 6. Februar 2026 Vorabeinwände nach Regel 19 der UPC-Verfahrensordnung und bestritten die interne Zuständigkeit der Pariser Lokalkammer. Die berichterstattende Richterin wies diese Einwände am 17. Februar 2026 zurück – woraufhin Bosch den Überprüfungsantrag nach R. 333 RdP (Revision einer Anordnung) stellte.


Die zentrale Rechtsfrage: Art. 33.1(b) EPGÜ bei mehreren Beklagten

Art. 33.1(b) EPGÜ ermöglicht es einem Patentinhaber, eine Verletzungsklage in der Lokalkammer desjenigen Vertragsstaats zu erheben, in dem einer der Beklagten seinen Sitz hat. Voraussetzung ist die Erfüllung einer Doppelbedingung:

  1. Die Beklagten unterhalten untereinander eine kaufmännische Verbindung.
  2. Die Klage betrifft dieselbe Verletzungshandlung.

Bosch argumentierte: Der erste Anknüpfungspunkt – die sogenannte Ankerbeklagte (hier: Robert Bosch France SAS als in Frankreich domizilierte Gesellschaft) – müsse mit jeder einzelnen Mitbeklagten eine direkte kaufmännische Verbindung aufweisen. Außerdem müssten alle Beklagten in Bezug auf dieselben Produkte verklagt werden.


Die Entscheidung vom 23. März 2026: Leitsätze und Begründung

Das Dreierkollegium der Lokalkammer Paris (Vorsitz: Richterin Camille Lignières) hat den Überprüfungsantrag vollumfänglich zurückgewiesen und dabei zwei wegweisende Leitsätze aufgestellt.

Leitsatz 1: Kaufmännische Verbindung – kein direkter Ankerbeklagten-Bezug erforderlich

„Die in Art. 33.1(b) EPGÜ vorgesehene Bedingung der kaufmännischen Verbindung zwischen den Beklagten setzt keine unmittelbare kaufmännische Verbindung zwischen dem sogenannten Ankerbeklagten und jedem einzelnen anderen Beklagten voraus, sondern lediglich eine kaufmännische Verbindung zwischen allen Beklagten.”

Das Gericht betonte, dass eine flexible Auslegung erforderlich sei, um eine Proliferation paralleler Verfahren und das Risiko widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Im konkreten Fall besteht die kaufmännische Verbindung dadurch, dass alle Beklagten Tochtergesellschaften der Robert Bosch GmbH sind, die als Muttergesellschaft mit allen anderen Beklagten kommerziell verbunden ist.

Das Gericht erteilte der Bosch-Argumentation eine klare Absage: Eine zu enge Auslegung würde dazu führen, dass Klagen stets vor der Lokalkammer am Sitz der Muttergesellschaft erhoben werden müssten – was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des EPGÜ entspricht.

Leitsatz 2: „Dieselbe Verletzungshandlung” = dieselbe Patentverletzung, nicht dasselbe Produkt

„Die in Art. 33.1(b) EPGÜ enthaltene Bedingung ‚die Klage betrifft dieselbe Verletzungshandlung’ bezieht sich auf die Verletzung desselben Patents durch alle Beklagten und setzt nicht voraus, dass die angeblich verletzenden Produkte bei allen Beklagten identisch sind.”

Bosch hatte geltend gemacht, dass Robert Bosch France nicht für das Wischermodell „DENZA” verantwortlich sei, das anderen Beklagten vorgeworfen wird, weshalb es sich nicht um dieselbe Verletzungshandlung handele. Das Gericht lehnte dieses Argument ab: Entscheidend ist nicht die Produktidentität, sondern die Identität der verletzten Ansprüche desselben Patents.

Praktisch bedeutet dies: Solange die verschiedenen angegriffenen Ausführungsformen die gleichen Ansprüche des Klagepatents verwirklichen, handelt es sich um „dieselbe Verletzungshandlung” – auch wenn die Produkte unterschiedliche Handelsnamen oder geringfügige Formunterschiede aufweisen.


Besonderheit: Berufungszulassung trotz Abweisung

Bemerkenswerterweise ließ das Kollegium die Berufung gegen die Zuständigkeitsentscheidung zu. Das Gericht anerkannte die erhebliche Rechtsbedeutung der Auslegung von Art. 33.1(b) EPGÜ für die Praxis des UPC – eine klare Einladung an das Berufungsgericht, diese Fragen endgültig zu klären.


Einordnung in die bisherige UPC-Rechtsprechung zu Art. 33.1(b) EPGÜ

Die Pariser Lokalkammer hatte sich schon früher mit Art. 33.1(b) EPGÜ befasst. In der Rechtssache ICPillar gegen ARM Ltd. (UPC_CFI_495/2023) stellte das Gericht fest, dass die kaufmännische Verbindung eine „gewisse Qualität und Intensität” aufweisen muss, gleichzeitig aber nicht zu eng ausgelegt werden darf, um effiziente Sammelklagen zu ermöglichen.

Auch die Lokalkammer München hat in einer Entscheidung vom 20. Juni 2025 die Anforderungen an die „Geschäftsbeziehung” weit ausgelegt: Sie umfasst konzerninterne Verbindungen ebenso wie logistische Verbindungen zu Drittunternehmen. Diese Judikaturlinie stärkt die Position von Patentinhabern bei grenzüberschreitenden Konzernklagen erheblich.

Eine parallele Valeo/Bosch-Klage wurde hingegen von der Zentralkammer Paris an die Lokalkammer Düsseldorf verwiesen – auf Basis eines anderen Patents. Dies zeigt, dass die Frage der zuständigen Division weiterhin von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung UPC_CFI_1963/2025 hat weitreichende strategische Implikationen:

Was Patentinhaber jetzt können

  • Konzernweite Klagen in einer Division erheben, sofern alle Beklagten demselben Konzern angehören – unabhängig davon, ob die Ankerbeklagte mit jeder einzelnen Mitbeklagten direkt handelsverbunden ist.
  • Verschiedene Produkte einer Produktfamilie in einer einzigen Klage angreifen, solange sie dieselben Patentansprüche verwirklichen.
  • Beklagte außerhalb der UPC-Vertragsstaaten (z.B. in Serbien oder China wie hier) gemeinsam mit europäischen Konzerngesellschaften vor einer Lokalkammer verklagen.

 Was Patentverteidiger beachten müssen

  • Die Annahme, jede Beklagte müsse eine direkte Verbindung zur Ankerbeklagten haben, ist nach dieser Entscheidung überholt.

  • Die bloße Zugehörigkeit zum selben Konzern und die gemeinsame Ausrichtung auf dieselbe Produktkategorie begründen die kaufmännische Verbindung.

  • Forum-Shopping durch Patentinhaber wird durch diese Auslegung erleichtert – Patentverteidiger sollten frühzeitig prüfen, ob ein Opt-out oder eine Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer strategisch sinnvoller ist.

Checkliste für die Praxis

Frage Relevanz
Sind alle Beklagten Teil desselben Konzerns? Kaufmännische Verbindung i.d.R. bejaht
Verletzen alle angegriffenen Produkte dieselben Ansprüche? „Dieselbe Verletzungshandlung” i.d.R. bejaht
Ist eine Beklagte in einem UPC-Vertragsstaat domiziliert? Ankerbeklagte als Grundlage für Art. 33.1(b)
Gibt es parallele Verfahren zu demselben Patent? Art. 33 Abs. 4 EPGÜ – Litispendenz beachten!
Ist die Berufung gegen Zuständigkeitsentscheidungen einkalkuliert? Ja – Zulassung hier ausdrücklich erteilt

Technischer Hintergrund: Das Patent EP 4 144 599

Das Klagepatent EP 4 144 599 steht im Eigentum von Valeo Wiper Systems und betrifft Scheibenwischsysteme für Kraftfahrzeuge. Valeo Systèmes d’Essuyage ist einer der weltweit führenden Anbieter von Wischsystemen; das Unternehmen hält zahlreiche Patente auf diesem Gebiet. Die Klage richtet sich gegen verschiedene Bosch-Wischerprodukte, die nach Vortrag von Valeo die Ansprüche des Patents reproduzieren – darunter offenbar das Modell „DENZA” eines der chinesischen Beklagten.


Fazit: Ein Meilenstein für das UPC-Zuständigkeitsrecht

Mit UPC_CFI_1963/2025 setzt die Lokalkammer Paris die Linie einer patentinhaberfreundlichen, praktisch handhabbaren Auslegung von Art. 33.1(b) EPGÜ fort. Die Entscheidung beseitigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit und erleichtert es Schutzrechtsinhabern, internationale Konzernverletzungen in einem einzigen, zentralen UPC-Verfahren zu bündeln – ein wesentliches Ziel des Einheitlichen Patentsystems.

Da das Berufungsgericht die Frage nun endgültig klären wird, bleibt die Entwicklung zu beobachten. Bis dahin gilt: Die Rechtsprechung der Lokalkammer Paris bietet Patentinhabern eine solide Grundlage für koordinierte Konzernklagen vor dem UPC.

 

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