
Markenschutz in China & Europa: Was deutsche Mittelständler bei der parallelen Anmeldung wissen müssen
Wer als deutscher Mittelständler international expandieren will, kommt um eine duale Markenstrategie nicht herum: Schutz in der Europäischen Union über die Unionsmarke beim EUIPO und Schutz in der Volksrepublik China über das CNIPA – idealerweise parallel und frühzeitig koordiniert. Da Markenrechte territorial begrenzt sind, gilt eine in Deutschland oder der EU eingetragene Marke gerade nicht automatisch auch in China.
Warum die parallele Anmeldung strategisch unverzichtbar ist
In China gilt das strikte „First-to-File“-Prinzip: Wer eine Marke zuerst beim chinesischen Markenamt CNIPA anmeldet, erhält den Schutz – unabhängig davon, ob das Zeichen im Heimatmarkt schon seit Jahren benutzt wird. Eine Vorprüfung oder Markenrecherche auf ältere Benutzungsrechte findet praktisch nicht statt, was sogenannte Trademark-Squatter auf den Plan ruft, die fremde Marken bösgläubig auf eigenen Namen registrieren. Für deutsche Mittelständler bedeutet das: Die chinesische Anmeldung sollte bereits 1–2 Jahre vor dem geplanten Markteintritt erfolgen, idealerweise zeitgleich mit der EU-Anmeldung.
Die Unionsmarke als europäisches Fundament
Die Unionsmarke beim EUIPO bietet einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der EU mit einer Schutzdauer von zunächst zehn Jahren, die beliebig oft verlängert werden kann. Die Anmeldegebühr beginnt bei 850,00 € für eine Waren- oder Dienstleistungsklasse, und das Verfahren ist seit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 vollständig digitalisiert. Wichtig: Die Unionsmarke ist ein „Alles-oder-nichts“-System – wird die Eintragung in einem einzigen Mitgliedstaat aufgrund älterer Rechte rechtskräftig zurückgewiesen, fällt der Schutz für das gesamte EU-Gebiet weg.
Zwei Wege nach China: Direktanmeldung oder Madrid-System
Für die parallele Anmeldung in China stehen Mittelständlern grundsätzlich zwei Routen offen:
- Direktanmeldung beim CNIPA über einen lokalen Trademark Agent – schneller in der Bearbeitung und mit weniger Übersetzungsrisiken behaftet.
- Internationale Registrierung (IR-Marke) über die WIPO auf Basis einer deutschen oder Unions-Basismarke nach dem Madrider Markenabkommen bzw. Protokoll.
Das Madrid-System ist kostengünstig und ermöglicht mit einem einzigen Antrag Schutz in über 120 Staaten – inklusive China. Allerdings raten Praktiker für China oft zur Direktanmeldung beim CNIPA, um das Verfahren zu beschleunigen. Ausländische Unternehmen ohne Sitz in China dürfen ohnehin nicht selbst anmelden, sondern müssen einen zugelassenen Markenvertreter einschalten und sämtliche Unterlagen in chinesischer Sprache einreichen.
Verfahrensdauer, Gebühren und der „Central-Attack“-Effekt
Während EU-Anmeldungen in der Regel zügig durchlaufen, dauert das chinesische Registrierungsverfahren typischerweise 12 bis 18 Monate, in Einzelfällen bis zu drei Jahren. Die behördlichen Gebühren beim CNIPA betragen rund 180 USD pro Klasse zuzüglich Servicegebühren und Anwaltskosten. Bei der IR-Marke ist zu beachten: In den ersten fünf Jahren ist die internationale Registrierung vom Bestand der Basismarke abhängig – fällt diese weg („Central Attack“), kann die gesamte IR-Marke kollabieren.
Zweisprachige Anmeldung: Lateinisch UND Chinesisch
Ein klassischer Fehler deutscher Mittelständler ist die Anmeldung ausschließlich in lateinischer Schrift. Die Erfahrung zeigt, dass eine rein lateinische Marke in China keinen ausreichenden Schutz bietet, weil Markennamen vor Ort in chinesischer Sprache ausgesprochen und wahrgenommen werden. Empfohlen wird daher die parallele Eintragung in vereinfachten und – wenn das Budget es erlaubt – auch traditionellen chinesischen Schriftzeichen, wobei keine wörtliche Übersetzung nötig ist; auch eine phonetische oder konzeptionelle Neuschöpfung ist zulässig.
Verteidigung gegen bösgläubige Anmeldungen in China
Sollte die eigene Marke bereits von einem Dritten in China registriert worden sein, stehen ausländischen Unternehmen zwei zentrale Rechtsbehelfe zur Verfügung – wie der Fachblog legal-patent.com ausführlich beschreibt: die Annullierung gemäß Artikel 44 wegen böswilliger Absicht und die Geltendmachung älterer Rechte gemäß Artikel 45. Das Oberste chinesische Volksgericht stellt dabei auf zwei Kriterien für Bösgläubigkeit ab: Der Anmelder kannte oder hätte die ältere Marke kennen müssen und beabsichtigte, Vorteile aus ihr zu ziehen.
Mit dem zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen neuen chinesischen Markenrecht wurden die Sanktionen deutlich verschärft: Schadensersatzansprüche bei besonders schweren Verstößen wurden vom Drei- auf das Fünffache des erlittenen Schadens angehoben, und der gesetzlich festgelegte Schadensersatz stieg gemäß Artikel 63 von 3 Mio. RMB auf 5 Mio. RMB. Artikel 4 der Reform stellt zudem klar: Anmeldungen, die nicht zum Zwecke der Nutzung erfolgen, sind zurückzuweisen. Seit 2020 werden Widerspruchsentscheidungen des CNIPA überdies online veröffentlicht, was die Recherche und Verteidigung deutscher Markeninhaber erleichtert.
Praxischeckliste für die parallele Anmeldung EU/China
Häufige Fallstricke und wie man sie vermeidet
- Zu späte Anmeldung in China: Wer erst nach Messeauftritten oder Lieferantenkontakten anmeldet, riskiert, die eigene Marke aus den Händen eines Squatters zurückkaufen zu müssen.
- Verzicht auf chinesische Schriftzeichen: Ohne chinesische Variante entstehen unkontrollierte Spitznamen im Markt, die Dritte registrieren können.
- Reine Madrid-Strategie ohne Direktanmeldung: Verzögerungen und Übersetzungsprobleme können den First-to-File-Wettlauf entscheiden.
- Fehlende Beweisvorsorge: Im Streitfall vor der CNIPA werden vorzugsweise Beweise mit „chinesischer Legitimation“ (Zolldokumente, gestempelte Liefer-/Verkaufsbelege) anerkannt – elektronische Nachweise allein reichen oft nicht.
Vertiefende Analysen zu Einzelaspekten – etwa zur Markenanmeldung in China, zur Digitalisierung der Unionsmarke oder zum neuen chinesischen Markenrecht 2019 – finden sich im Fachblog legal-patent.com.





