
Farbenstreit vor dem BGH: Wem gehört das Obi-Orange? Ein markenrechtlicher Tiefblick
Im Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen der spektakulärsten Markenrechtsfälle der letzten Jahre verhandelt: den Streit um die Farbmarke „Obi-Orange” (Az. I ZB 58/25). Nach vorläufiger Einschätzung des ersten Zivilsenats unter dem Vorsitz von Richter Thomas Koch dürften die Erfolgsaussichten der Baumarktkette Obi eher gering sein — ein Signal, das weit über die Heimwerkerbranche hinausreicht.
Worum geht es im Verfahren?
Obi hatte den Farbton RAL 2008 („Hellrotorange”) im Jahr 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als sogenannte abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel angemeldet. Die Eintragung erfolgte auf Grundlage eines von Obi vorgelegten demoskopischen Gutachtens als verkehrsdurchgesetzte Marke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG. Die konkurrierenden Ketten Hornbach (Bornheim) und Globus (Völklingen) beantragten die Löschung mit der Begründung, dem Zeichen fehle die nötige Unterscheidungskraft.
Der Instanzenweg: DPMA und Bundespatentgericht
Das DPMA gab dem Löschungsantrag von Hornbach und Globus statt, und das Bundespatentgericht (BPatG) wies die hiergegen gerichtete Beschwerde von Obi zurück. Entscheidend für das BPatG war, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten in Deutschland Orange- oder Rottöne verwendeten — die Verkehrsdurchsetzung könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Die zentrale Rechtsfrage: Welche Verkehrskreise?
Im Kern des Verfahrens steht eine klassische markenrechtliche Streitfrage: Welche Verkehrskreise sind für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung maßgeblich ? Das BPatG entschied, dass auf alle Verbraucher abzustellen sei, da Baumärkte auch Alltagsartikel wie Nägel oder Glühbirnen anböten — nicht nur ein eingeschränkter Kreis von Heimwerkern. Die von beiden Parteien vorgelegten demoskopischen Gutachten kamen zu deutlich unterschiedlichen Zuordnungsquoten der Farbe zu Obi.
Vorläufige Tendenz des BGH
In der mündlichen Verhandlung ließ der erste Zivilsenat erkennen, dass er vielen Argumenten des Bundespatentgerichts folgt. Eine Entscheidung wird der BGH an einem späteren Termin verkünden; ein Urteil am Verhandlungstag galt von vornherein als unwahrscheinlich.
Warum abstrakte Farbmarken juristisch heikel sind
Abstrakte Farbmarken gehören zu den am schwersten durchsetzbaren Markenformen, weil Farben grundsätzlich freihaltebedürftig sind und der Verkehr sie in der Regel nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht. Ein Markenexperte warnte in der Berichterstattung ausdrücklich vor den weitreichenden Folgen monopolartiger Farbansprüche für den Wettbewerb. Die Liste der orangen Marken zeigt das Problem anschaulich: Obi, Hornbach, Globus, SoundCloud, EasyJet, Firefox, Fanta, ING, Orange, Sixt — und auch die Niederlande oder die Müllabfuhr tragen Orange.
Übersicht der Eckdaten
Bedeutung für die markenrechtliche Praxis
Für IP-Praktiker bestätigt sich mit dem Verfahren erneut, wie hoch die Hürden für die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke sind, insbesondere wenn die Branche traditionell mit ähnlichen Farbtönen arbeitet. Die Entscheidung des BGH wird voraussichtlich Leitlinien dazu liefern, wie demoskopische Gutachten zu bewerten sind und welche Verkehrskreise bei Einzelhandelsdienstleistungen mit breitem Sortiment heranzuziehen sind. Unternehmen mit Farbmarken-Strategien sollten ihre Portfolios spätestens nach der finalen BGH-Entscheidung auf ihre Belastbarkeit überprüfen lassen.
Fazit für Markeninhaber
Die wichtigste Botschaft des Verfahrens lautet: Wer eine Farbe monopolisieren will, muss mehr als nur eine konsequente Markenkommunikation nachweisen — er muss belegen, dass ein erheblicher Teil aller angesprochenen Verbraucher die Farbe einem konkreten Unternehmen zuordnet, und zwar trotz paralleler Verwendung durch Wettbewerber. Das Obi-Verfahren wird damit zum Lehrstück über die Grenzen abstrakter Farbmarken im deutschen und europäischen Markenrecht.





