
EUIPO-Prüfungsrichtlinien 2026: Was sich für Unionsmarken und EU-Designs jetzt ändert
Am 1. Juli 2026 ist die neue Ausgabe der Prüfungsrichtlinien des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Kraft getreten. Die Richtlinien für die Prüfung von Unionsmarken (EUTMs) und eingetragenen EU-Designs (EUDs) wurden am 30. Juni 2026 vom Exekutivdirektor durch die Entscheidung Nr. EX‑26‑09 angenommen (EUIPO). Die aktuelle Fassung fällt ungewöhnlich umfangreich aus und bringt sowohl im Marken- als auch im Designverfahren spürbare Änderungen mit sich.
Dieser Beitrag fasst die praxisrelevanten Neuerungen zusammen und zeigt, worauf Anmelder, Rechteinhaber und ihre Vertreter ab sofort achten müssen.
Warum die EUIPO-Richtlinien für die Praxis entscheidend sind
Die Prüfungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Sie sind jedoch die maßgebliche interne Arbeitsanleitung, an der sich die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beschwerdekammern des EUIPO orientieren (EUIPO). Für die tägliche Praxis sind sie deshalb kaum weniger bedeutsam als die gesetzlichen Vorschriften selbst, denn sie zeigen, wie das Amt die Regelungen tatsächlich anwendet .
Wer eine Unionsmarke anmeldet, ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren führt oder ein EU-Design schützen möchte, sollte die neue Fassung daher genau kennen.
Die wichtigsten Änderungen bei EU-Designs (EUDs)
Die zweite Phase der EU-Designreform ist zum 1. Juli 2026 vollständig wirksam geworden – und die Richtlinien setzen diese Änderungen in der Prüfungspraxis um.
Neue Darstellungsarten und mehr Ansichten
Erstmals unterscheidet das Amt zwischen statischen, animierten und dynamischen Darstellungen eines Designs. Die Regeln zu Anzahl und Art der Ansichten sowie zu zulässigen visuellen Disclaimern wurden überarbeitet (EUIPO). Die bisherige Obergrenze von sieben Ansichten steigt auf zehn statische Ansichten pro Design.
Für die technischen Formate gelten laut der begleitenden Durchführungsvorschriften: JPEG für statische Ansichten, OBJ oder STL für dynamische 3D-Darstellungen und MP4 für animierte Designs.
Ausreichend klare Darstellung als Anmeldetagserfordernis
Die Anforderungen an die grafische Darstellung wurden aktualisiert. Die „ausreichend klare Darstellung” ist nun ein Erfordernis für die Zuerkennung des Anmeldetages (EUIPO).
Neuer Schutzverweigerungsgrund nach Artikel 6ter PVÜ
Der Abschnitt zu den Eintragungshindernissen enthält jetzt zusätzlich den Grund nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft – einschließlich seiner Anwendung im Fall einer EU-Erweiterung (EUIPO).
Umstrukturierte Praxis bei Erzeugnisangaben und Änderungen
Die Praxis zu Beanstandungen von Erzeugnisangaben nach Artikel 48(4) EUDR wurde deutlich neu strukturiert: Das Amt schlägt künftig Änderungen vor und wartet die Antwort des Anmelders ab – es sei denn, der Anmelder hat bei der Anmeldung die Option „Änderungen von Amts wegen” gewählt (EUIPO). Zudem wurde klargestellt, dass unwesentliche Änderungen an EUDs vor und nach der Eintragung zulässig sind.
Nichtigkeitsverfahren neu geordnet
Der gesamte Abschnitt zu Design-Nichtigkeitsanträgen wurde für mehr Klarheit überarbeitet. Neu sind unter anderem Abschnitte zu Beweismitteln aus Online-Quellen sowie Erläuterungen zur Substantiierung älterer Rechte und des nationalen Rechts. Alle Nichtigkeitsgründe wurden an die aktuelle Rechtsprechung angepasst, und es wurden vorrangig zu behandelnde Nichtigkeitsverfahren eingeführt (EUIPO).
Die wichtigsten Änderungen bei Unionsmarken (EUTMs)
Umfassende Neubewertung bei geografischen Angaben
Ein Schwerpunkt der neuen Richtlinien ist die Praxis zu geografischen Angaben (g. A.) – insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesreform und des Urteils des Gerichts vom 25.06.2025, T‑239/23, NERO CHAMPAGNE / Champagne (EUIPO).
Die zentralen Punkte:
- Erweiterte Prüfung von Amts wegen: Die Prüfung nach Artikel 7(1)(j) EUTMR ist nicht mehr auf identische oder vergleichbare Waren und verwandte Dienstleistungen beschränkt. Eine Beanstandung kann auch dann erfolgen, wenn eine Anmeldung den Ruf einer g. A. ausnutzen, schwächen, verwässern oder beeinträchtigen würde – unabhängig von den Waren, sofern dem Amt entsprechende Informationen von sich aus oder durch Dritte vorliegen (EUIPO).
- Einschränkung als Gegenmittel: Klargestellt wurde, inwieweit eine Beanstandung durch eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses überwunden werden kann – und dass diese Vermutung widerlegbar ist (EUIPO).
- CIGIs: Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2411 über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde aufgenommen (EUIPO).
- Erleichterung für Kollektivmarken: Marken, die ein produktspezifisches Logo einer g. A. enthalten, werden nicht mehr systematisch mit dem Argument zurückgewiesen, der Verkehr nehme sie ohnehin nur als g. A. und nicht als Kollektivmarke wahr (EUIPO).
Widerspruchsverfahren: neue Praxis bei Fristen und Zeichenvergleich
Im Widerspruchsverfahren gibt es mehrere praxisrelevante Neuerungen:
- Groß- und Kleinschreibung: Bei Wortmarken spielt die Groß- und Kleinschreibung für die Ähnlichkeitsprüfung keine Rolle mehr. Wortmarken, die sich nur in der Schreibweise unterscheiden, gelten damit als identisch (EUIPO).
- Einzelne Buchstaben: Ein einzelner, nicht oder nur leicht stilisierter Buchstabe hat für sich genommen nur eine schwache Kennzeichnungskraft (EUIPO).
- Fristverlängerungen: Für zweite und weitere Fristverlängerungsanträge müssen keine Nachweise mehr vorgelegt werden. Der Antrag muss aber weiterhin begründet und auf außergewöhnliche Umstände gestützt sein (Artikel 68 EUTMDR) (EUIPO).
- Verlängerung der Aussetzung: Nach einer anfänglichen sechsmonatigen Aussetzung auf gemeinsamen Antrag wird eine anschließende gemeinsame Verlängerung automatisch für 18 Monate gewährt – bis zur Höchstdauer von zwei Jahren (Artikel 71(2) EUTMDR). Die Parteien können jederzeit einen Opt-out erklären (EUIPO).
- Unzulässigkeit statt Unsubstantiiertheit: Stützt ein Widersprechender den Widerspruch auf nach Artikel 8(4) EUTMR ungeeignete ältere Rechte, wird der Widerspruch künftig als unzulässig zurückgewiesen – was einen schnelleren Verfahrensabschluss ermöglicht (EUIPO).
Zudem wurden aktuelle Entscheidungen eingearbeitet, darunter das Urteil vom 24.09.2025, T‑406/24, PriSecco / Prosecco, sowie die Entscheidung des Gerichtshofs vom 05.02.2026, C‑337/22 P, Ape tees (EUIPO).
Löschungs- und Registerverfahren
Auch bei Verfall und Nichtigkeit sowie im Registerbereich wurde die Praxis präzisiert – etwa zur Unzulässigkeit von Verfallsanträgen wegen Rechtsmissbrauchs (auf Basis der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer R 2445/2017‑G, Sandra Pabst) und zur Prüfung von Umwandlungsanträgen nach dem Zara-Beschluss R 1508/2019‑G (EUIPO).
Verfahrensregeln für Marken und Designs gleichermaßen
EU-Designverfahren werden vollständig digital
Die vielleicht einschneidendste verfahrensrechtliche Änderung betrifft die Designverfahren: Eingaben beim Amt können ab dem 1. Juli 2026 nur noch elektronisch übermittelt werden. Post- oder Kuriersendungen gelten als nicht eingegangen; der Absender wird zwar informiert, die Unterlagen werden aber nach 30 Tagen vernichtet, sofern er sie nicht selbst zurückfordert. Auch Datenträger werden nicht mehr akzeptiert (EUIPO).
Weiterbehandlung nun auch bei Designs
Erleichternd wirkt, dass die Weiterbehandlung nach Fristversäumnis nun auch in Designverfahren möglich ist. Die Richtlinien stellen klar, welche Fristen davon ausgenommen sind – sowohl für EUTMs als auch für EUDs (EUIPO).
Weitere gemeinsame Neuerungen
- Bei zweiten und weiteren Fristverlängerungsanträgen entfällt allgemein die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen.
- Neue Abschnitte erläutern die Grundbegriffe und Regeln zu Beweismitteln und Beweislast in EUIPO-Verfahren.
- Im Registerbereich kann in Designverfahren nun eine auf bestimmte Erzeugnisse beschränkte Lizenz eingetragen werden; die Eintragung von Rechtsübergängen ist nur noch elektronisch möglich (EUIPO).
Praktische Handlungsempfehlungen
Für Anmelder und Rechteinhaber ergeben sich aus den neuen Richtlinien konkrete To-dos:
- Interne Prozesse auf E-Filing umstellen: Da Designverfahren rein elektronisch laufen, sollten Post- und Kurierwege aus den Kanzlei- und Unternehmensabläufen entfernt werden.
- Neue Darstellungsformate strategisch nutzen: Bei bewegten Designs (z. B. animierte Benutzeroberflächen) können MP4- oder 3D-Formate den Schutzumfang klarer abbilden als mehrere statische Ansichten.
- Markenrecherchen auf g. A. erweitern: Angesichts der erweiterten Prüfung von Amts wegen sollten Kollisionen mit geografischen Angaben früh geprüft werden.
- Fristenmanagement anpassen: Die neuen Regeln zu Fristverlängerungen und Aussetzungen bieten Spielraum – erfordern aber weiterhin eine belastbare Begründung außergewöhnlicher Umstände.
- Zeichenvergleich neu bewerten: Bei reinen Schreibweisen-Unterschieden und Einzelbuchstaben verschiebt sich die Bewertung der Verwechslungsgefahr.
Fazit
Die EUIPO-Prüfungsrichtlinien 2026 sind mehr als eine Routineaktualisierung. Sie setzen die zweite Phase der EU-Designreform um, integrieren aktuelle Rechtsprechung zu geografischen Angaben und zum Zeichenvergleich und digitalisieren die Designverfahren vollständig. Für die Praxis lohnt sich daher ein genauer Blick in die konsolidierte Fassung, die über das Guidelines-Portal des EUIPO sowie die Entscheidung EX‑26‑09 [PDF] abrufbar ist.






