
Counterfeit Jerseys from China: When Logistics Providers Are Liable for Trademark Infringement
Der grenzüberschreitende Handel mit gefälschten Fußballtrikots boomt – und mit ihm die Frage, wer eigentlich rechtlich verantwortlich ist. Während Fälscher in Drittländern oft schwer greifbar bleiben, rücken zunehmend Logistikdienstleister in den Fokus markenrechtlicher Auseinandersetzungen. Eine zentrale Frage: Haftet ein Spediteur oder Lagerhalter auch dann, wenn er gar nicht wusste, dass er Plagiate transportiert?
Der rechtliche Hintergrund
Markeninhaber großer Sportartikelhersteller und Vereine gehen seit Jahren konsequent gegen Produktpiraterie vor. Da die eigentlichen Hersteller meist außerhalb der EU sitzen, konzentriert sich die Rechtsdurchsetzung häufig auf die Akteure innerhalb der Lieferkette – insbesondere auf Logistik- und Lagerdienstleister.
Maßgeblich sind hier das Markengesetz (MarkenG) sowie die Unionsmarkenverordnung (UMV). Eine Markenverletzung liegt nach § 14 MarkenG bereits dann vor, wenn Waren mit einem identischen oder verwechselbaren Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht, eingeführt oder zu diesen Zwecken besessen werden.
Warum auch Logistiker betroffen sind
Der entscheidende Punkt: Das Markenrecht kennt verschiedene Verletzungshandlungen, die keine Absicht oder Kenntnis voraussetzen. Dazu zählen insbesondere:
- Das Lagern (Besitz zum Zweck des Inverkehrbringens) gefälschter Ware
- Das Einführen und Ausführen der Plagiate
- Das Anbieten oder Inverkehrbringen markenverletzender Produkte
Ein Logistikdienstleister, der gefälschte Trikots lagert und für den Weiterversand bereithält, kann damit unmittelbar als Verletzer in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Ansprüchen:
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Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen verschuldensunabhängig
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Schadensersatzansprüche setzen dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus
Die Rolle des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Verantwortlichkeit von Zwischenhändlern und Lagerhaltern konkretisiert. Entscheidend ist regelmäßig, ob der Dienstleister eine eigene aktive Rolle einnimmt – etwa durch Lagerung mit dem Ziel des Anbietens oder Inverkehrbringens – oder ob er lediglich eine rein technische, neutrale Vermittlungsleistung erbringt.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab. Ein bloßer Frachtführer, der Pakete transportiert, wird anders behandelt als ein Fulfillment-Dienstleister, der Ware kommissioniert, lagert und versandfertig macht.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Logistikunternehmen ergeben sich daraus konkrete Risiken und Handlungspflichten:
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Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Sendungen aus Drittländern, insbesondere bei bekannten Risikoprodukten wie Markentrikots
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Dokumentation der Auftraggeber und Warenbewegungen zur eigenen Entlastung
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Reaktion auf Abmahnungen, da Untätigkeit das Verschulden begründen kann
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Vertragliche Absicherung gegenüber Auftraggebern durch Freistellungsklauseln
Für Markeninhaber eröffnet sich umgekehrt eine wirksame Möglichkeit, Lieferketten zu unterbrechen, selbst wenn der Hersteller im Ausland nicht greifbar ist.
Fazit für Unternehmen
Logistikdienstleister sind kein rechtsfreier Raum in der Lieferkette gefälschter Markenware. Wer Plagiate lagert oder versendet, kann zumindest auf Unterlassung und Beseitigung haften – bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis sogar auf Schadensersatz. Eine sorgfältige Prüfung der transportierten Waren und eine professionelle Reaktion auf markenrechtliche Beanstandungen sind daher unverzichtbar.





