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Allgemein 30. Juli 2026 · Lesezeit 4 Minuten

BGH-Urteil „Moneypenny”: Wann erhalten fiktive Figuren Werktitelschutz?

Das Wichtigste in Kürze: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) entschieden, dass der Name der James-Bond-Figur „Moneypenny” keinen Werktitelschutz nach § 5 MarkenG genießt. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen, unter denen Namen fiktiver Figuren aus Roman-, Bühnen- oder Filmwerken als geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können – und ist damit für Rechteinhaber, Lizenznehmer und Markenpraktiker von großer Bedeutung.


Der Fall: Moneypenny vs. Moneypenny

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin, verbunden mit den James-Bond-Filmstudios, machte Rechte an der Bezeichnung „MONEYPENNY” geltend – dem Namen der Sekretärin von „M” in den James-Bond-Filmen. Die Beklagten betreiben ein Unternehmen, das unter der Marke „MONEYPENNY” Dienstleistungen rund um Sekretariats- und Assistenztätigkeiten sowie Franchise-Leistungen anbietet. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin zweier eingetragener Wortmarken „MONEYPENNY” sowie mehrerer entsprechender Domains.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche:

  1. primär auf Wettbewerbsrecht,
  2. hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenG),
  3. höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung.

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das OLG Hamburg wiesen die Klage ab. Die Revision wurde auf die Werktitelschutz-Ansprüche beschränkt zugelassen – und vom BGH zurückgewiesen.


Die Kernbotschaften des BGH-Urteils

1. Fiktive Figuren können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

Der BGH stellt klar: Der Name (oder die sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann grundsätzlich als Werkteil Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erhalten. Dabei gilt ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff, der vom Urheberrecht abweicht.

2. Voraussetzung: Bezeichnungsfähigkeit durch Selbständigkeit

Titelschutz kommt einer fiktiven Figur nur zu, wenn die Figur selbst ein „Werk” im zeichenrechtlichen Sinn ist – also ein immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Dafür erforderlich sind:

  • eine gewisse Selbständigkeit der Figur und
  • eine eigenständige Bekanntheit gegenüber dem Grundwerk.

3. Die Selbständigkeit muss aus dem Grundwerk selbst resultieren

Besonders wichtig: Die erforderliche Selbständigkeit muss sich aus der Verwendung der Figur im Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte außerhalb des Werks – etwa Merchandising-Aktivitäten oder Erwähnungen in Online-Portalen – dürfen nicht herangezogen werden.

4. Entstehung des Werktitelschutzes durch titelmäßige Benutzung

Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland – vorausgesetzt, die Bezeichnung wird auch als Werktitel benutzt.


Warum „Moneypenny” scheiterte

Der BGH verneinte die Selbständigkeit der Figur „Moneypenny” gegenüber den James-Bond-Filmen:

  • Die Figur ist untrennbar mit der James-Bond-Filmreihe verknüpft und wird vom Verkehr nur im Zusammenhang mit dem Grundwerk wahrgenommen.
  • Es fehlt an einem individualisierten Charakterbild: Über Jahrzehnte wurde die Figur von verschiedenen Schauspielerinnen verkörpert, zeitweise („Casino Royale”, „Quantum of Solace”) fehlte sie ganz, und in „Skyfall” (2012) wurde sie neu erfunden.
  • Der Hinweis auf die James-Bond-Filme unterstreiche gerade die fehlende Eigenständigkeit.
  • Auch ein etwaiger urheberrechtlicher Schutz der Figur wurde verneint – die behaupteten Charaktereigenschaften (Prototyp der perfekten Sekretärin) reichen dafür nicht aus.
  • Werbeaktivitäten wie „Moneypenny’s Choice” für Luxusuhren konnten an der fehlenden Bezeichnungsfähigkeit nichts ändern.

Praktische Bedeutung des Urteils

Für Rechteinhaber und Filmstudios

Das Urteil verschärft die Anforderungen an den Titelschutz fiktiver Figuren. Wer Figurennamen schützen lassen möchte, sollte:

  • die Figur im Werk selbst ausreichend individualisieren,
  • frühzeitig über die Anmeldung von Marken nachdenken – die deutlich verlässlicheren Schutz bietet,
  • bei der Lizenzierung auf eine titelmäßige Benutzung achten.

Für Unternehmen und Markeninhaber

Unternehmen, die bestehende Marken für Begriffe nutzen, die zugleich Namen fiktiver Figuren sind, erhalten durch das Urteil mehr Rechtssicherheit: Ohne eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk drohen keine Ansprüche aus Werktitelschutz. Vorsicht bleibt jedoch beim Wettbewerbsrecht und bei eingetragenen Marken geboten.

Abgrenzung zum Urheberrecht

Interessant ist die klare Trennung: Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff ist eigenständig. Urheberrechtlich geschützte Figuren werden zwar „in aller Regel” auch die nötige Selbständigkeit aufweisen – der Umkehrschluss gilt jedoch nicht.


Fazit: Hohe Hürden für den Titelschutz fiktiver Figuren

Mit der Entscheidung „Moneypenny” (I ZR 219/24) hat der BGH die Anforderungen an den Werktitelschutz von Figurennamen präzisiert und deutlich erhöht. Entscheidend ist allein die Wahrnehmung der Figur im Grundwerk selbst – externe Faktoren wie Merchandising oder mediale Bekanntheit bleiben außen vor. Für die Praxis bleibt die Markenanmeldung der sicherste Weg, um Namen fiktiver Figuren umfassend zu schützen.

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