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Allgemein 2. Juli 2026 · Lesezeit 3 Minuten

BGH stärkt Urheberrechtsschutz für Designklassiker: Das USM Haller-Urteil (I ZR 96/22)

Mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Designobjekten neu justiert und die Chancen des ikonischen USM Haller Möbelsystems auf urheberrechtlichen Schutz deutlich erhöht. Der I. Zivilsenat hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG Düsseldorf zurück.

Worum ging es in dem Fall?

Klägerin ist die Schweizer Herstellerin des seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems „USM Haller”, das aus hochglanzverchromten Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und farbigen Metalltablaren besteht. Die Beklagte bot über ihren Online-Shop zunächst nur Ersatzteile an, stellte ihr Geschäftsmodell 2017/2018 jedoch um und listete nun sämtliche Komponenten für den Aufbau vollständiger, formgleicher Möbel samt Montageservice auf.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst, hilfsweise stützte sie sich auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der bisherige Prozessverlauf

Die Instanzen bewerteten den Fall gegensätzlich, was die zentrale Rechtsfrage verdeutlicht:

  • LG Düsseldorf (14. Juli 2020, 14c O 57/19): gab der Klage aus Urheberrecht überwiegend statt.
  • OLG Düsseldorf (2. Juni 2022, 20 U 259/20): lehnte urheberrechtliche Ansprüche ab und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu.
  • BGH-Vorlage (21. Dezember 2023): Aussetzung und Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Werkbegriffs nach der Richtlinie 2001/29/EG.

Die Rolle des EuGH

Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23 – „Mio u.a.”, GRUR 2026, 72). Diese unionsrechtlichen Vorgaben bildeten die Grundlage für die abschließende Beurteilung durch den BGH.

Die Kernaussagen des BGH

Das Urteil enthält mehrere für die Praxis wegweisende Leitlinien zur Prüfung des Urheberrechtsschutzes von Gebrauchsdesign:

  • Keine erhöhten Anforderungen: An die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers bei Werken der angewandten Kunst dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Werkarten.
  • Einheitlicher, objektiver Maßstab: Die Originalitätsprüfung erfolgt für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk.
  • Subjektive Sicht irrelevant: Auf eine schöpferische Absicht oder das Bewusstsein freier kreativer Entscheidungen des Urhebers kommt es nicht entscheidend an.
  • Indizien zulässig: Präsentation in Museen oder Kunstausstellungen sowie Anerkennung in Fachkreisen können – auch nachträglich – als Anhaltspunkte dienen.
  • Ästhetik allein genügt nicht: Die ästhetische Wirkung einer Gestaltung begründet für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz.

Maßstab bei der Verletzungsprüfung

Sollte das OLG Düsseldorf den Urheberrechtsschutz bejahen, muss es prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Entscheidend ist dabei allein die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente, die die Originalität begründen und wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen wurden – nicht ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil setzt die europäische Linie zum einheitlichen Werkbegriff konsequent um und erleichtert Herstellern von Designklassikern die Berufung auf das Urheberrecht. Für Hersteller kompatibler Ersatz- und Erweiterungsteile steigt damit das rechtliche Risiko, wenn sie formidentische Komponenten zum Aufbau vollständiger Möbel anbieten.

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