
USPTO-Vertretungspflicht ab 20. Juli 2026: Ausländische Patentanmelder brauchen jetzt einen registrierten US-Vertreter
Ab Montag, den 20. Juli 2026, müssen Patentanmelder und Patentinhaber, die nicht in den USA oder deren Territorien ansässig sind, vor dem United States Patent and Trademark Office (USPTO) durch einen beim USPTO registrierten Patentanwalt („registered patent practitioner”) vertreten werden. Für deutsche und europäische Mandanten bedeutet das konkreten Handlungsbedarf – idealerweise vor Ablauf laufender Fristen.
Was sich zum 20. Juli 2026 ändert
Die neue Regelung verpflichtet alle im Ausland ansässigen Anmelder und Inhaber, sich in Patentangelegenheiten vor dem USPTO vertreten zu lassen. Kernpunkte im Überblick:
- Betroffen sind alle nicht in den USA domizilierten Patentanmelder und Patentinhaber.
- Eingereichte Schriftstücke müssen künftig von einem beim USPTO registrierten Patentanwalt unterzeichnet werden.
- Die Pflicht gilt für alle Eingaben, die ab dem 20. Juli 2026 eingehen – unabhängig vom ursprünglichen Anmeldedatum.
Warum das USPTO diese Regel einführt
Nach Angaben des USPTO ist die Vertretungspflicht Teil laufender Bemühungen, die Effizienz zu steigern, den Rückstau abzubauen, die Qualität zu verbessern und Betrug sowie Falschangaben in Patentverfahren einzudämmen. Damit gleicht das USPTO seine Praxis an die der meisten anderen Ämter an – etwa in Japan und vor dem Europäischen Patentamt (EPA), die für die meisten Einreichungen ebenfalls eine Vertretung durch eine im jeweiligen Land bzw. Amt zugelassene Person verlangen.
Was ausländische Anmelder jetzt tun sollten
Das USPTO empfiehlt betroffenen Anmeldern und Inhabern ausdrücklich, sich rechtzeitig – deutlich vor Ablauf laufender Antwortfristen – um eine Vertretung zu bemühen. Praktische Schritte:
- Bestehende US-Patentanmeldungen und -portfolios auf offene Fristen prüfen.
- Einen beim USPTO registrierten Patentanwalt mandatieren; das USPTO selbst darf keine Empfehlung aussprechen.
- Vertretungsvollmachten vor dem 20. Juli 2026 organisieren, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Zur Auswahl eines registrierten Vertreters stellt das USPTO ein Verzeichnis autorisierter Practitioner auf seiner „Patent Practitioner Home Page” bereit.
Bedeutung für deutsche und europäische Mandanten
Für in Deutschland und der EU ansässige Unternehmen mit US-Schutzrechten entfällt damit die Möglichkeit, direkt und ohne US-Vertreter mit dem USPTO zu korrespondieren. Als IP-Kanzlei koordinieren wir die Zusammenarbeit mit registrierten US-Patentanwälten und sorgen dafür, dass Ihre Anmeldungen und Fristen auch nach dem 20. Juli 2026 nahtlos betreut werden. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit die Vertretung vor Inkrafttreten der neuen Regel steht.





