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Aktuelles aus unserer Kanzlei 2. Juli 2026 · Lesezeit 2 Minuten

Overseas Fraud Liability nach dem neuen Art. 69: Was Markenanwälte bei China-Anmeldungen jetzt wissen müssen

Betrügerisches Verhalten in Auslandsmarkenverfahren war lange ein rechtliches Grauzonenthema — schwer nachzuweisen, noch schwerer zu sanktionieren. Mit der Einführung des neuen Art. 69 ändert sich das grundlegend: Erstmals wird täuschendes Verhalten in grenzüberschreitenden Markenverfahren ausdrücklich sanktionierbar. Für Kanzleien, die Anmeldungen mit Ursprung in China betreuen, ist das eine der praxisrelevantesten Entwicklungen der letzten Jahre.

Was regelt der neue Art. 69?

Der neue Art. 69 schafft eine ausdrückliche Haftungsgrundlage für betrügerisches oder täuschendes Verhalten im Zusammenhang mit Markenanmeldungen und -verfahren mit Auslandsbezug. Kernpunkte sind typischerweise:

  • Erfassung von Falschangaben zu Benutzung, Priorität oder Inhaberschaft im Anmelde- und Widerspruchsverfahren.

  • Sanktionierbarkeit von Bad-Faith-Filings, die gezielt fremde Kennzeichen abgreifen.

  • Zurechnung des Verhaltens von Auslandsvertretern und lokalen Agenten unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Mögliche Folgen von der Zurückweisung über Löschung bis hin zu Kosten- und Haftungssanktionen.

Warum China-Anmeldungen besonders betroffen sind

Ein erheblicher Teil verdächtiger Massenanmeldungen und Bad-Faith-Registrierungen hat seinen Ursprung in China-basierten Filing-Strukturen. Das liegt weniger an einer pauschalen Vermutung als an strukturellen Faktoren: hohes Anmeldevolumen, teils intransparente Agentenketten und wiederkehrende Muster bei Trademark-Squatting. Der neue Art. 69 gibt Ihnen als Counsel nun ein schärferes Instrument, um solche Muster nicht nur abzuwehren, sondern aktiv angreifbar zu machen.

Ein anschauliches Beispiel: Ein Mandant entdeckt, dass ein bislang unbekannter Anmelder seine noch nicht in der EU registrierte Marke bereits zur Eintragung gebracht hat — kurz nachdem der Mandant erste Vertragsverhandlungen mit einem chinesischen Zulieferer geführt hatte. Unter dem alten Regime blieb oft nur der mühsame Bad-Faith-Nachweis. Nach Art. 69 lässt sich das täuschende Verhalten selbst zum Anknüpfungspunkt für Sanktionen machen.

Praktische Konsequenzen für die Mandatsführung

  • Dokumentieren Sie Kommunikationsketten und Zeitlinien lückenlos, da der Fraud-Nachweis stark auf Indizien beruht.

  • Prüfen Sie bei Auslandsanmeldungen die Legitimität lokaler Agenten und deren Angaben sorgfältig.

  • Integrieren Sie Art.-69-Argumente frühzeitig in Widerspruchs- und Löschungsstrategien.

  • Weisen Sie Mandanten proaktiv auf das erhöhte Sanktionsrisiko bei aggressiven Filing-Strategien hin — auch zur eigenen Haftungsvermeidung.

Fazit

Der neue Art. 69 verschiebt das Kräfteverhältnis zugunsten der rechtmäßigen Markeninhaber. Wer China-originierte Anmeldungen betreut, sollte seine internen Prüf- und Dokumentationsprozesse jetzt anpassen — sowohl zur Durchsetzung als auch zum eigenen Schutz vor Zurechnungsrisiken.

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