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Abmahnung 21. Juli 2026 · Lesezeit 6 Minuten

900 Franken für eine 20-Euro-Fälschung? Was hinter Markenforderungen nach Zoll-Beschlagnahme wirklich steckt

Ein Schweizer bestellte online eine Louis-Vuitton-Mütze für rund 20 Franken. Statt der Ware fand er einen Brief des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum im Briefkasten: Er solle der „Zerstörung der Ware” zustimmen. Er tat es. Kurz darauf folgte ein zweites Schreiben – diesmal von einer Kanzlei, die Louis Vuitton in Markensachen vertritt. Die Forderung: 900 Schweizer Franken .

Der Fall spielt in der Schweiz, doch das Muster ist grenzüberschreitend identisch – und für Verbraucher wie für Markeninhaber in Deutschland und der EU hochrelevant. Denn er wirft drei Kernfragen auf, die immer wieder falsch beantwortet werden:

  1. Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Plagiat kaufe?
  2. Darf der Zoll die Ware einfach vernichten?
  3. Muss ich einen vierstelligen Betrag an den Markeninhaber zahlen?

Die Antworten fallen nach deutschem und europäischem Recht klar aus – und sie entlasten den privaten Käufer deutlich stärker, als die Höhe solcher Forderungsschreiben vermuten lässt.


1. Kauf zum Eigenbedarf: verboten zu handeln, aber nicht strafbar zu besitzen

Nach deutschem Recht ist der Erwerb und Besitz gefälschter Markenware zum rein privaten Gebrauch nicht strafbar. Strafbar nach § 143 MarkenG ist die Markenverletzung nur, wenn sie im geschäftlichen Verkehr erfolgt – also beim Weiterverkauf oder gewerblichen Import. Die Verbraucherzentrale stellt entsprechend klar: Wer eine Fälschung ausschließlich selbst nutzen will, macht sich nicht strafbar – „der Verkäufer ist der Böse”.

Die entscheidende Schwelle ist die Weiterverkaufsabsicht. Wer größere Mengen bestellt, gerät schnell in den Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns – und dann greift die Strafverfolgung von Amts wegen, mit empfindlichen Sanktionen .

Praxishinweis: Die zulässige Wertgrenze für Reisemitbringsel aus Nicht-EU-Ländern liegt bei 430 Euro pro erwachsene Person, wobei der tatsächliche Warenwert – nicht der fiktive Originalpreis – maßgeblich ist. Wertgrenzen mehrerer Personen dürfen nicht addiert werden.


2. Beschlagnahme und Vernichtung: Was die VO (EU) Nr. 608/2013 regelt

Beim Import aus Drittländern kann der Zoll verdächtige Sendungen zurückhalten – auch bei rein privatem Gebrauch. Rechtsgrundlage in der EU ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden. Sie räumt den Zollbehörden die Zuständigkeit ein, IP-verletzende Waren an der Grenze zurückzuhalten, und sieht ein gestuftes Verfahren vor.

Der Ablauf im Kern:

  • Zurückhaltung: Der Zoll setzt die Überlassung der verdächtigen Ware aus und benachrichtigt den Rechteinhaber.
  • Prüfung durch den Markeninhaber: Ob es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, entscheidet der Rechteinhaber. Diese Bewertungshoheit liegt bewusst bei ihm.
  • Vereinfachtes Vernichtungsverfahren (Art. 23 VO 608/2013): Stimmt der Anmelder oder Besitzer der Vernichtung zu – oder widerspricht er nicht innerhalb der Frist –, kann die Ware ohne Gerichtsverfahren vernichtet werden.

Genau diese Zustimmung hatte der Schweizer Käufer erteilt. Sie ist verfahrensökonomisch sinnvoll und vermeidet ein förmliches Gerichtsverfahren – begründet aber für sich genommen keine Zahlungspflicht gegenüber dem Markeninhaber. Das ist der Punkt, an dem viele Betroffene verunsichert werden.


3. Der Knackpunkt: Pauschalforderungen sind regelmäßig unzulässig

Darf der Markeninhaber überhaupt Geld verlangen? Grundsätzlich ja – aber nur unter engen Voraussetzungen. Nach deutschem Recht sind Kosten einer Abmahnung oder Rechtsverfolgung nur dann erstattungsfähig, wenn die zugrunde liegende Forderung berechtigt war und die Kosten tatsächlich und erforderlich angefallen sind. Der BGH hat wiederholt betont, dass dem Abmahnenden gerade der geltend gemachte Anspruch zugestanden haben muss (BGH, Urt. v. 22.01.2009 –

Ein Schweizer bestellte online eine Louis-Vuitton-Mütze für rund 20 Franken. Statt der Ware fand er einen Brief des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum im Briefkasten: Er solle der „Zerstörung der Ware” zustimmen. Er tat es. Kurz darauf folgte ein zweites Schreiben – diesmal von einer Kanzlei, die Louis Vuitton in Markensachen vertritt. Die Forderung: 900 Schweizer Franken.

Der Fall spielt in der Schweiz, doch das Muster ist grenzüberschreitend identisch – und für Verbraucher wie für Markeninhaber in Deutschland und der EU hochrelevant. Denn er wirft drei Kernfragen auf, die immer wieder falsch beantwortet werden:

  1. Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Plagiat kaufe?
  2. Darf der Zoll die Ware einfach vernichten?
  3. Muss ich einen vierstelligen Betrag an den Markeninhaber zahlen?

Die Antworten fallen nach deutschem und europäischem Recht klar aus – und sie entlasten den privaten Käufer deutlich stärker, als die Höhe solcher Forderungsschreiben vermuten lässt.


Warum solche Schreiben zunehmen

Der Anstieg ist kein Zufall: Die Zahl der vom Zoll zurückgehaltenen Sendungen hat sich in wenigen Jahren nahezu verzehnfacht – begünstigt durch vereinfachte Verfahren und den Boom des Online-Handels mit Billigfälschungen. Markeninhaber nutzen das vereinfachte Vernichtungsverfahren, um in großer Zahl gegen Fälschungen vorzugehen. Der Übergang von der berechtigten Vernichtung zur automatisierten Geldforderung ist dabei rechtlich der sensible Schritt – und derjenige, bei dem Betroffene am häufigsten übervorteilt werden.


Handlungsempfehlung für Betroffene

  1. Ruhe bewahren. Ein Forderungsschreiben ist kein Urteil. Zahlungsdruck durch runde Beträge ist ein Warnsignal, kein Beweis der Berechtigung.
  2. Nichts vorschnell zahlen, aber auch nicht ignorieren. Ein unbeantwortetes Schreiben kann zur Eskalation führen; eine begründete Reaktion beendet die Sache meist.
  3. Kostenaufstellung verlangen. Bestehen Sie auf einer detaillierten Auflistung der tatsächlich entstandenen Kosten. Ohne diese ist die Forderung nicht prüfbar.
  4. Weiterverkauf vermeiden. Die Strafbarkeit beginnt beim gewerblichen Handeln – nicht beim privaten Besitz.
  5. Anwaltlichen Rat einholen. Gerade bei mehrfachen oder höheren Forderungen lohnt eine fachanwaltliche Ersteinschätzung; sie verhindert unnötige Zahlungen und schützt vor formalen Fehlern.

Für Markeninhaber: Durchsetzung ja – aber sauber dokumentiert

Der Fall ist auch eine Lehre für die andere Seite. Die Grenzbeschlagnahme nach VO (EU) 608/2013 ist ein wirksames und zurecht genutztes Instrument der Markendurchsetzung. Wer aber Kostenerstattung geltend macht, sollte:

  • die tatsächlich entstandenen Kosten belegen statt Pauschalen anzusetzen,
  • die Berechtigung des Anspruchs im Einzelfall prüfen (privater Eigenbedarf vs. gewerblicher Handel),
  • und die Verhältnismäßigkeit wahren – überzogene Forderungen gegen Kleinstkäufer beschädigen die Marke reputativ und sind gerichtlich kaum durchsetzbar.

Professionelle IP-Durchsetzung lebt von Präzision, nicht von Einschüchterung. Genau hier trennt sich belastbare Rechtsverfolgung von angreifbaren Massenforderungen.


FAQ

Ist der Kauf gefälschter Markenware in Deutschland strafbar?
Für den rein privaten Gebrauch grundsätzlich nicht. Strafbar nach § 143 MarkenG ist die Markenverletzung nur im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Weiterverkauf.

Darf der Zoll meine Bestellung beschlagnahmen und vernichten?
Ja. Nach der VO (EU) Nr. 608/2013 kann der Zoll verdächtige Ware zurückhalten. Bei Zustimmung zur Vernichtung oder ausbleibendem Widerspruch erfolgt die Vernichtung im vereinfachten Verfahren ohne Gericht.

Muss ich zahlen, wenn der Markeninhaber Geld fordert?
Nur berechtigte und tatsächlich entstandene Kosten sind erstattungsfähig. Pauschalforderungen ohne detaillierten Kostennachweis sind regelmäßig unzulässig und sollten nicht ungeprüft beglichen werden.

Was soll ich tun, wenn ich ein solches Forderungsschreiben erhalte?
Nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell zahlen. Verlangen Sie eine detaillierte Aufstellung der effektiven Kosten und holen Sie bei Unsicherheit anwaltlichen Rat ein.

Gilt eine Wertgrenze für Mitbringsel?
Für Reisen aus Nicht-EU-Ländern liegt die Wertfreigrenze bei 430 Euro pro erwachsene Person, gemessen am tatsächlichen Warenwert. Wertgrenzen mehrerer Personen dürfen nicht addiert werden.

Daraus folgt für Fälle wie diesen:

  • Eine runde Pauschale ohne Nachweis der konkret entstandenen Kosten ist rechtlich angreifbar.
  • Der Rechteinhaber müsste die effektiven Kosten detailliert auflisten – nicht einen Fantasiebetrag ansetzen.
  • Bei einer reinen Privatbestellung geringen Werts, deren Ware bereits mit Zustimmung vernichtet wurde, fehlt es häufig bereits an einem durchsetzbaren, bezifferbaren Schaden in Höhe der Forderung.

Der im Ausgangsfall geforderte Pauschalbetrag wird deshalb als unzulässig eingeordnet. Der Rat der Fachstellen: nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft zahlen – sondern dem gegnerischen Vertreter mitteilen, dass eine Pauschalforderung rechtlich nicht tragfähig ist, und auf einer detaillierten Aufstellung der tatsächlichen Kosten bestehen.

 

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